Fallgeschichte Stand: Oktober 2026 · 9 Min. Lesezeit

„Auf Ausschüttungen zahle ich nur 25 %.“ Was davon wirklich stimmt

Von Agon Ramadani · Aktualisiert am 13. Oktober 2026

Modernes Büro mit großen Fenstern

Kurz beantwortet

Nur für die zweite Stufe. Die 25 % Abgeltungsteuer fallen an, nachdem die GmbH ihren Gewinn bereits versteuert hat. Bei 400 % Hebesatz kommen von 100.000 € Gewinn rund 51.700 € privat an. Für bestehende Rücklagen ist das nicht mehr zu ändern; für künftige Gewinne lohnt es, Gehalt und Holding vorher durchzurechnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Auf eine Gewinnausschüttung lasten zwei Steuerstufen: rund 30 % in der GmbH und gut 26 % beim Gesellschafter.
  • Bei einem Hebesatz von 400 % bleiben von 100.000 € Gewinn privat rund 51.700 €, die Gesamtbelastung liegt bei gut 48 %.
  • Für 300.000 € netto braucht Ralf rund 407.500 € versteuerte Rücklage – und diese Rücklage hat die GmbH zuvor rund 580.600 € Gewinn vor Steuern gekostet.
  • Mit einer Holding wären von 100.000 € Gewinn rund 69.100 € bei der Holding angekommen – statt rund 51.700 € privat.
  • Ein fremdüblich vereinbartes Darlehen der Holding schiebt die private Steuerstufe auf, vermeidet sie aber nicht; die Zinsen sind in der Holding steuerpflichtig und privat nicht abziehbar.

Teil des Leitfadens Finanzplanung für Unternehmer: Wie Betrieb und Privatvermögen zusammenpassen

Ralf ist 56 und führt seit über zwanzig Jahren seine Metallbau-GmbH. Sein Gehalt hält er bewusst klein. Den Rest lässt er sich als Gewinn ausschütten, denn darauf zahle er „ja nur 25 %“. Dann will seine Tochter eine Wohnung kaufen, und Ralf möchte ihr 300.000 € dazugeben.

Warum stimmen die 25 % nur zur Hälfte?

Die 25 % beschreiben nur die zweite Steuerstufe. Eine GmbH versteuert ihren Gewinn zuerst selbst: mit Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Erst was danach übrig ist, darf ausgeschüttet werden. Auf diesen Rest fällt beim Gesellschafter die Abgeltungsteuer an.

Die Körperschaftsteuer beträgt bis einschließlich 2027 15 % (§ 23 KStG). Darauf kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag (§ 4 SolzG). Die Gewerbesteuer ergibt sich aus 3,5 % Messzahl (§ 11 GewStG) mal Hebesatz der Gemeinde. Einen Freibetrag wie Einzelunternehmer hat die GmbH bei der Gewerbesteuer nicht.

Was kommt von 100.000 € Gewinn bei Ralf an?

Von 100.000 € Gewinn kommen bei Ralf rund 51.700 € an. Das zeigt die folgende Rechnung Schritt für Schritt.

Plinius-Rechnung

Von 100.000 € Gewinn zum Geld auf Ralfs Konto

SchrittBetrag
Gewinn der GmbH vor Steuern100.000 €
Körperschaftsteuer 15 %− 15.000 €
Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer− 825 €
Gewerbesteuer (3,5 % × 400 %)− 14.000 €
Ausschüttbarer Gewinn70.175 €
Abgeltungsteuer 25 %− 17.544 €
Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer− 965 €
Kommt bei Ralf an51.666 €

Annahmen

  • Hebesatz der Gemeinde 400 %
  • Körperschaftsteuer 15 % (Rechtsstand 2026)
  • keine Kirchensteuer, keine gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen
  • Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft
  • Beispielfall: Namen und Zahlen frei gewählt

Die Gesamtbelastung liegt damit bei gut 48 %. Für Ralfs Rücklage heißt das: Die erste Stufe ist längst bezahlt, daran ändert keine Gestaltung mehr etwas. Die rund 407.500 € Rücklage sind aus rund 580.600 € Gewinn entstanden. Gut 173.000 € hat die GmbH dafür bereits an Steuern gezahlt, weitere rund 107.500 € kostet jetzt die Ausschüttung. Die eigentliche Erkenntnis betrifft deshalb nicht diese Ausschüttung, sondern die Zukunft: Wie sollen die Gewinne der nächsten Jahre aus dem Betrieb kommen?

Wäre ein höheres Gehalt günstiger gewesen?

Für künftige Gewinne kann ein Gehalt günstiger sein, weil es den Gewinn der GmbH mindert und nur einmal besteuert wird. Es läuft über die Lohnsteuer mit dem persönlichen Steuersatz. Bei Ralf liegt der Grenzsteuersatz wegen seiner übrigen Einkünfte bereits bei 42 %.

WegKosten für die GmbHKommt privat an
Gehalt (Grenzsteuersatz 42 % plus Soli)100.000 €55.690 €
Gehalt (Grenzsteuersatz 45 % plus Soli)100.000 €52.525 €
Ausschüttung (Hebesatz 400 %)100.000 €51.666 €

Die Tabelle setzt voraus, dass Ralf als beherrschender Gesellschafter nicht sozialversicherungspflichtig ist. Ob das zutrifft, entscheidet die Deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV). Außerdem muss das Gehalt angemessen sein. Ist es das nicht, behandelt das Finanzamt den überhöhten Teil als verdeckte Gewinnausschüttung.

Ist es dann falsch, Gewinne in der GmbH zu lassen?

Nein, es verschiebt die Frage nur. In der Gesellschaft ist das Geld mit rund 30 % belastet statt mit gut 48 %. Es gehört aber nicht Ralf privat und haftet für den Betrieb. Entscheidend ist, wie viel Rücklage der Betrieb wirklich braucht.

Was wäre gewesen, wenn Ralf eine Holding gehabt hätte?

Mit einer Holding wäre von jedem Euro Gewinn deutlich mehr übrig geblieben, allerdings zunächst nicht bei Ralf privat, sondern in seiner Holding. Eine Holding ist hier eine zweite GmbH, die Ralfs Anteile an der Metallbau-GmbH hält. Ralf ist dann nur noch an der Holding beteiligt.

Schüttet die Metallbau-GmbH an die Holding aus, bleibt die Ausschüttung dort zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 1 und 5 KStG). Nur 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben und werden versteuert. Bei der Gewerbesteuer greift die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG, wenn die Holding zu Beginn des Jahres mindestens 15 % hält. Die 5 % bleiben auch dort steuerpflichtig.

Plinius-Rechnung

Dieselben 100.000 € Gewinn: direkt an Ralf oder an seine Holding

SchrittDirekt an RalfAn die Holding
Gewinn der Metallbau-GmbH vor Steuern100.000 €100.000 €
Steuern der Metallbau-GmbH− 29.825 €− 29.825 €
Ausschüttung70.175 €70.175 €
Steuer beim Empfänger− 18.509 €− 1.046 €
Kommt an51.666 € privat69.129 € in der Holding

Annahmen

  • Hebesatz 400 % bei Betriebs-GmbH und Holding
  • Holding hält 100 % seit Jahresbeginn
  • Körperschaftsteuer 15 % (Rechtsstand 2026)
  • Kapitalertragsteuer, die bei der Ausschüttung an die Holding zunächst einbehalten wird, wird ihr später angerechnet
  • Beispielfall: Namen und Zahlen frei gewählt

Für 300.000 € in der Holding hätte die Metallbau-GmbH rund 434.000 € Gewinn vor Steuern gebraucht, statt rund 580.600 €. Der Unterschied von fast 147.000 € ist der Grund, warum viele Unternehmer über eine Holding nachdenken.

Ein zweiter Effekt ist mindestens so wichtig: Das Geld ist aus der Haftungsmasse der Metallbau-GmbH herausgelöst. Grenzen setzt das Gesetz trotzdem. Ausschüttungen dürfen das zur Erhaltung des Stammkapitals nötige Vermögen nicht angreifen (§ 30 GmbHG). In einer späteren Krise des Betriebs können Zahlungen unter Umständen angefochten werden.

Wie kommt das Geld aus der Holding zur Tochter, ohne ausgeschüttet zu werden?

Das Geld kommt über ein Darlehen zur Familie, nicht über eine weitere Ausschüttung. Die Holding leiht Ralf die 300.000 €. Ralf schenkt den Betrag seiner Tochter, die Schenkung liegt innerhalb ihres Freibetrags von 400.000 € (§ 16 ErbStG). Eine zweite Steuerstufe fällt in diesem Moment nicht an, denn ein Darlehen ist kein Einkommen.

Damit das Finanzamt mitspielt, muss der Vertrag einem Fremdvergleich standhalten. Das heißt:

  • schriftlicher Vertrag, bevor Geld fließt
  • marktüblicher Zins, der tatsächlich gezahlt wird
  • feste Laufzeit und Tilgung
  • angemessene Sicherheiten, etwa eine Grundschuld

Hinzu kommt: Ralf muss das Darlehen aus seinem Einkommen oder Vermögen erkennbar zurückzahlen können und auch wollen. Fehlt eines davon, droht eine verdeckte Gewinnausschüttung. Dann wäre der Betrag doch privat zu versteuern, nur später und mit Ärger.

Ein Darlehen hat außerdem einen Preis. Die Zinsen sind in der Holding steuerpflichtiger Ertrag. Privat kann Ralf sie nicht abziehen, weil er mit dem Darlehen eine Schenkung finanziert. So fließt jedes Jahr Steuer ab, ohne dass die Familie etwas davon hat. Und getilgt werden muss irgendwann: aus Ralfs übrigem Vermögen oder aus Ausschüttungen der Holding an ihn. Diese kosten dann wieder 26,375 % Abgeltungsteuer mit Solidaritätszuschlag. Das Darlehen schiebt die private Steuerstufe also auf, es vermeidet sie nicht. Ob sich der Aufschub lohnt, hängt von Zins, Laufzeit und Ralfs übrigem Vermögen ab.

Kann Ralf die Holding jetzt noch gründen?

Ja, auch nachträglich lässt sich eine Holding schaffen. Ralf bringt dazu seine Anteile an der Metallbau-GmbH gegen neue Anteile in eine Holding ein. Auf Antrag ist das zum Buchwert möglich, also ohne sofortige Steuer, wenn die Holding danach die Mehrheit der Stimmrechte hält (§ 21 UmwStG).

Danach läuft eine Sperrfrist von sieben Jahren. Verkauft die Holding die eingebrachten Anteile in dieser Zeit, wird nachträglich ein Gewinn besteuert, der jedes Jahr um ein Siebtel sinkt (§ 22 Abs. 2 UmwStG). Gewöhnliche Gewinnausschüttungen sind nicht betroffen, Rückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto dagegen schon (§ 22 UmwStG). Im Jahr der Einbringung kann außerdem die gewerbesteuerliche Kürzung fehlen. Sie setzt voraus, dass die Holding schon zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % hält (§ 9 Nr. 2a GewStG). Eine zweite Gesellschaft bedeutet außerdem eigene Buchhaltung und einen eigenen Jahresabschluss. Besitzt die Betriebs-GmbH Grundstücke, muss auch die Grunderwerbsteuer geprüft werden.

Welche Wege hatte Ralf für die 300.000 €?

Ralf hatte mehrere Wege, die sich kombinieren lassen.

  1. Die Körperschaftsteuersenkung richtig einordnen. Die Körperschaftsteuer sinkt ab 2028 jedes Jahr um einen Punkt, bis 10 % ab 2032 (§ 23 KStG). Maßgeblich ist das Jahr, in dem der Gewinn entsteht. Ralfs Rücklagen sind bereits versteuert, Warten macht ihre Ausschüttung nicht günstiger. Für Gewinne, die ab 2032 entstehen, kämen im Modell von 100.000 € rund 55.550 € privat an.
  2. Teileinkünfteverfahren prüfen. Ralf hält mehr als 25 %. Er kann daher beantragen, dass 60 % der Ausschüttung mit seinem persönlichen Satz besteuert werden (§ 3 Nr. 40, § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Bei 42 % Grenzsteuersatz ist das etwas ungünstiger als die Abgeltungsteuer: Von 100.000 € Gewinn kämen 51.518 € statt 51.666 € an. Es kann sich lohnen, wenn Kosten der Beteiligung anfallen. Der Antrag gilt fünf Jahre, sofern er nicht widerrufen wird. Nach einem Widerruf ist für diese Beteiligung kein neuer Antrag möglich.
  3. Gehalt überprüfen. Ein angemessen höheres Gehalt verschiebt künftige Gewinne aus der Doppelbesteuerung heraus.
  4. Depot einbeziehen. Ein Teil der Summe kann aus dem Privatvermögen kommen.
  5. Die Schenkung sauber gestalten. Seine Tochter hat einen Freibetrag von 400.000 € gegenüber Ralf (§ 16 ErbStG). Die Schenkung bleibt steuerfrei, wenn sie mit früheren Schenkungen der letzten zehn Jahre darunter bleibt.

Ralf entscheidet sich mit seiner Steuerberaterin für eine Mischung. Ein Teil kommt aus dem Depot, ein Teil als Ausschüttung aus der Rücklage in diesem Jahr. Für die Zukunft lässt er zwei Fragen prüfen: ob ein angemessen höheres Gehalt sinnvoll ist und ob sich die Einbringung seiner Anteile in eine Holding rechnet. Ob größere Beträge später als Darlehen an die Familie fließen sollen, lässt er mit allen Kosten durchrechnen. Vorher klärt er, ob seine eigene Vorsorge danach noch trägt.

Woran Sie erkennen, dass Sie handeln sollten

  • Sie rechnen bei Ausschüttungen mit „25 % Steuer“ und haben die Steuer der GmbH nie dazugerechnet.
  • In Ihrer GmbH liegen hohe Gewinnrücklagen, privat dagegen wenig frei verfügbares Geld.
  • Ein größerer privater Betrag steht an: Immobilie, Unterstützung der Kinder, Ruhestand.
  • Ihre Anteile halten Sie direkt, obwohl Gewinne regelmäßig in der Firma bleiben oder ein Verkauf denkbar ist.
  • Ihr Geschäftsführergehalt wurde seit Jahren nicht überprüft.

Was Sie selbst tun können

  • Rechnen Sie die Gesamtbelastung nach. Nehmen Sie den Hebesatz Ihrer Gemeinde und setzen Sie ihn in die Rechnung oben ein.
  • Schreiben Sie Ihren privaten Bedarf für die nächsten fünf Jahre auf. Größere Ausgaben gehören mit Jahr und Betrag auf eine Liste.
  • Fragen Sie Ihre Steuerberatung nach der Angemessenheit Ihres Gehalts und nach dem Teileinkünfteverfahren.
  • Prüfen Sie Ihre Schenkungen der letzten zehn Jahre. Notieren Sie Datum, Empfänger und Betrag.
  • Klären Sie Ihren Sozialversicherungsstatus, falls er nie festgestellt wurde.

Wann sich eine unabhängige Überprüfung lohnt

Eine bank- und produktunabhängige Überprüfung lohnt sich besonders, wenn eine größere Entnahme ansteht, eine Holding im Raum steht oder Rücklagen und Privatvermögen auseinanderlaufen. Unabhängig heißt: Wir sind an keine Bank, keinen Versicherer und keinen Produktgeber gebunden. Wir betrachten den Weg über viele Jahre: Ihren privaten Bedarf, Ihre Vorsorge, die Nachfolge und die Frage, wie viel Geld in der GmbH bleiben sollte. Dabei zeigen wir Ansätze und ihre finanziellen Auswirkungen auf Ihren Plan. Prüfung und Umsetzung übernimmt Ihre Steuerberatung, bei Holding und Darlehen gemeinsam mit Notar oder Anwalt.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Steuer auf eine Gewinnausschüttung insgesamt?

Bei 15 % Körperschaftsteuer, 400 % Hebesatz und Abgeltungsteuer liegt die Gesamtbelastung bei gut 48 %. In Gemeinden mit anderem Hebesatz verschiebt sich der Wert entsprechend.

Ist ein Geschäftsführergehalt günstiger als eine Ausschüttung?

Oft ja, solange das Gehalt angemessen ist und keine Sozialversicherungspflicht besteht. Ein unangemessen hohes Gehalt wertet das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung. Die Grenze klärt Ihre Steuerberatung.

Was ist das Teileinkünfteverfahren?

Auf Antrag werden 60 % der Ausschüttung mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, 40 % bleiben steuerfrei. Das setzt mindestens 25 % Beteiligung voraus oder mindestens 1 % plus berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft. Der Antrag gilt fünf Jahre, sofern er nicht widerrufen wird; nach einem Widerruf ist für diese Beteiligung kein neuer Antrag möglich.

Muss mein Kind Schenkungsteuer zahlen, wenn ich ihm 300.000 € gebe?

Kinder haben je Elternteil einen Freibetrag von 400.000 € (§ 16 ErbStG). Er gilt für alle Schenkungen innerhalb von zehn Jahren zusammen. Frühere Schenkungen zählen also mit.

Was bringt eine Holding bei Gewinnausschüttungen?

Schüttet die Betriebs-GmbH an eine Holding-GmbH aus, bleiben dort 95 % der Ausschüttung steuerfrei (§ 8b KStG). Im Modell kommen so von 100.000 € Gewinn rund 69.100 € bei der Holding an. Privat verfügbar ist das Geld damit aber noch nicht.

Darf mir meine Holding ein Darlehen geben?

Ja, wenn der Vertrag wie unter fremden Dritten gestaltet ist: schriftlich, mit marktüblichem Zins, fester Tilgung und Sicherheiten. Außerdem müssen Sie das Darlehen erkennbar zurückzahlen können und wollen. Fehlt das, kann das Finanzamt es als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln. Die private Steuerstufe wird durch ein Darlehen nur aufgeschoben.

Sollte ich wegen der sinkenden Körperschaftsteuer mit Ausschüttungen warten?

Für bestehende Rücklagen bringt Warten nichts. Maßgeblich ist das Jahr, in dem der Gewinn entstanden ist; bereits versteuerte Rücklagen werden durch eine spätere Ausschüttung nicht günstiger. Geringer belastet sind nur Gewinne, die ab 2028 entstehen.

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Quellen

  1. § 23 KStG – Steuersatz – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  2. § 11 GewStG – Steuermesszahl und Steuermessbetrag – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  3. § 32d EStG – Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  4. § 3 EStG (Nr. 40) – Steuerfreie Einnahmen, Teileinkünfteverfahren – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  5. § 4 SolzG 1995 – Zuschlagsatz – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  6. § 16 ErbStG – Freibeträge – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  7. § 8b KStG – Beteiligung an anderen Körperschaften – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  8. § 9 GewStG (Nr. 2a) – Kürzungen – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  9. § 21 UmwStG – Bewertung der Anteile beim Anteilstausch – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  10. § 22 UmwStG – Besteuerung des Anteilseigners – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  11. § 30 GmbHG – Kapitalerhaltung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)

Stand: Oktober 2026

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation sprechen Sie uns gern an; steuerliche und rechtliche Fragen klären Sie bitte zusätzlich mit Ihrer Steuerberatung bzw. anwaltlich.

Porträt Agon Ramadani

Autor

Agon Ramadani

Gründer & Head of Financial Planning, Herausgeber

Agon Ramadani ist Gründer der Plinius Finconsult GmbH in Stuttgart und Herausgeber dieser Seite. Seit 2021 begleitet er Unternehmer, Gründer und vermögende Privatpersonen dabei, ihre Finanzen als Ganzes zu planen: von der Vermögensstruktur über die Absicherung bis zur Übergabe an die nächste Generation.

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Zuletzt fachlich geprüft am 13. Oktober 2026.