Checkliste Stand: Oktober 2026 · 6 Min. Lesezeit
Was muss geregelt sein, wenn Sie als Unternehmer plötzlich ausfallen?
Von Agon Ramadani · Aktualisiert am 13. Oktober 2026
Kurz beantwortet
Fällt der Inhaber aus, muss jemand sofort Löhne zahlen, Verträge unterschreiben und Entscheidungen als Gesellschafter treffen dürfen. Dafür braucht es eine Prokura oder Unternehmervollmacht, eine Vorsorgevollmacht, die auch Gesellschafterrechte umfasst, geregelte Bankzugänge und einen Notfallordner. Ehepartner dürfen ohne Vollmacht nur in Gesundheitsfragen vertreten.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Notvertretungsrecht für Ehegatten gilt nur für die Gesundheitssorge und höchstens sechs Monate, nicht für Konten oder das Unternehmen (§ 1358 BGB).
- Ohne Vollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer; eine wirksame Vollmacht macht das in der Regel überflüssig (§ 1814 Abs. 3 BGB).
- Eine Prokura erlaubt fast alle Geschäfte des Betriebs, aber keine Gesellschafterentscheidungen und ohne besondere Befugnis keine Grundstücksgeschäfte (§ 49 HGB).
- Vollmachten, Gesellschaftsvertrag und Testament müssen zueinander passen, sonst blockieren sie sich im Ernstfall gegenseitig.
- Zum Notfallplan gehört die Prüfung der Absicherungsverträge, damit Einkommen und Fixkosten bei längerem Ausfall gedeckt sind.
Teil des Leitfadens Finanzplanung für Unternehmer: Wie Betrieb und Privatvermögen zusammenpassen
Montag, 7 Uhr. Die Frühschicht steht vor der Halle, der Chef kommt nicht. Frank, 58, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer seiner GmbH, hatte in der Nacht einen Schlaganfall. Am Freitag sind die Löhne für 24 Mitarbeiter fällig. Niemand darf sie freigeben.
Der Unterschied zwischen beiden ist kein Glück. Er besteht aus ein paar Dokumenten, die Birgit an einem Nachmittag mit Notar und Bank vorbereitet hat.
Was dürfen Angehörige ohne Vollmacht?
Ohne Vollmacht dürfen Angehörige im Unternehmen und bei Ihren Konten nichts. Viele halten das für unwahrscheinlich, aber es ist die Rechtslage. Ehepartner haben lediglich ein Notvertretungsrecht in Gesundheitsfragen.
Dieses Recht umfasst etwa die Einwilligung in Behandlungen und Verträge mit Krankenhäusern. Es endet spätestens sechs Monate nach dem vom Arzt festgestellten Zeitpunkt (§ 1358 BGB). Für alles andere bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer (§ 1814 BGB). Das muss nicht der Partner sein, und bis zur Bestellung kann im Betrieb niemand entscheiden. Auch ein Betreuer ist nicht Geschäftsführer; er kann nur als Gesellschaftervertreter einen neuen Geschäftsführer bestellen. Notfalls bestellt das Registergericht einen Notgeschäftsführer – beides kostet Zeit. Eine wirksame Vollmacht macht die Betreuung in der Regel überflüssig (§ 1814 Abs. 3 BGB).
Welche Vollmachten braucht ein Unternehmer?
Ein Unternehmer braucht Vollmachten für drei Ebenen: den laufenden Betrieb, die Gesellschafterrechte und das Private. Eine einzige Vollmacht deckt das selten sauber ab.
| Ebene | Typisches Instrument | Was es kann | Was es nicht kann |
|---|---|---|---|
| Laufender Betrieb | Prokura, eingetragen im Handelsregister | fast alle Geschäfte des Betriebs, auch Löhne und Verträge (§ 49 HGB) | Grundstücke veräußern oder belasten ohne besondere Befugnis; Gesellschafterbeschlüsse |
| Gesellschafterrechte | Vorsorgevollmacht mit ausdrücklicher Regelung der Gesellschafterrechte | Stimmrecht ausüben, Geschäftsführer bestellen oder abberufen (§ 46 Nr. 5 GmbHG) | wirkt nicht, soweit der Gesellschaftsvertrag die Vertretung ausschließt oder auf bestimmte Personen beschränkt |
| Privates | Vorsorgevollmacht und Bankvollmachten | Konten, Verträge, Behörden, Gesundheit | Geschäfte der GmbH |
Eine Prokura erteilt die GmbH durch ihren Geschäftsführer. Bei der GmbH ist dafür ein Gesellschafterbeschluss vorgesehen (§ 46 Nr. 7 GmbHG). Die Prokura muss ausdrücklich erteilt werden (§ 48 HGB) und ist jederzeit widerruflich (§ 52 HGB). Sie ist deshalb ein Instrument, das Sie in guten Zeiten einrichten und im Ernstfall nur noch nutzen.
Für Anmeldungen zum Handelsregister muss eine Vollmacht öffentlich beglaubigt sein (§ 12 HGB). Für Verfügungen über Geschäftsanteile, Grundbesitz und Registervorgänge verlangen Notar und Register in der Praxis eine beglaubigte oder beurkundete Vollmacht. Eine Vorsorgevollmacht, die auch die Gesellschafterrechte abdeckt, gehört deshalb zum Notar. Mehr zur Frage, ob eine Vorsorgevollmacht auch bei der Bank genügt, lesen Sie in unserem Ratgeber Vorsorgevollmacht und Bankvollmacht.
Warum muss der Gesellschaftsvertrag passen?
Der Gesellschaftsvertrag muss passen, weil er bestimmt, wer Sie in der Gesellschafterversammlung vertreten darf. Für die Stimmabgabe selbst genügt kraft Gesetzes eine Vollmacht in Textform (§ 47 Abs. 3 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann die Vertretung aber ausschließen oder auf Mitgesellschafter, Ehepartner oder bestimmte Berufsträger beschränken. Eine Vollmacht für eine andere Person läuft dann ins Leere.
Dasselbe gilt im Todesfall. Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag regeln, wer die Anteile übernehmen darf. Ein Testament, das dem widerspricht, wird im Ernstfall zum Streitfall. Lassen Sie Vollmacht, Gesellschaftsvertrag und Testament deshalb gemeinsam prüfen, von Notar oder Fachanwalt.
Was gehört in den Notfallordner?
In den Notfallordner gehört alles, was eine Vertrauensperson braucht, um in den ersten vier Wochen ohne Sie zu handeln. Er wird schriftlich geführt, an einem bekannten Ort aufbewahrt und jährlich aktualisiert.
Vollmachten und Verfügungen
- Vorsorgevollmacht mit Regelung der Gesellschafterrechte, notariell, Original und Kopie
- Patientenverfügung
- Prokura oder Handlungsvollmacht, mit Handelsregisterauszug
- Bankvollmachten für alle betrieblichen und privaten Konten und Depots, auf den Formularen der jeweiligen Bank
- Liste: Wer hat welche Vollmacht, ab wann, mit welchen Grenzen?
Unternehmen
- Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste, Geschäftsführervertrag
- Übersicht der Bankverbindungen, Kreditlinien und Ansprechpartner
- Eigene Zugänge für Bevollmächtigte und Prokuristen einrichten (Bankvollmacht mit eigenem Online-Zugang, eigenes ELSTER-Konto mit Vollmacht); im Ordner nur die Übersicht, wo welche Zugänge bestehen
- Liste der wichtigsten Kunden, Lieferanten und laufenden Verträge
- Kontakte von Steuerberatung, Notar, Anwalt und Versicherungsmakler
- Termine, die nicht verstreichen dürfen: Löhne, Steuern, Kreditraten, Fristen aus Ausschreibungen
Privat und Familie
- Testament oder Erbvertrag, Ehevertrag
- Übersicht aller Konten, Depots, Immobilien und Darlehen
- Liste der Versicherungs- und Vorsorgeverträge mit Vertragsnummern
- Laufende private Zahlungen, die weiterlaufen müssen
Wie sichern Sie den Betrieb finanziell ab?
Den Betrieb sichern Sie finanziell ab, indem Sie Einkommen und Fixkosten für einen längeren Ausfall abdecken. Vollmachten sorgen dafür, dass jemand handeln darf. Absicherung sorgt dafür, dass genug Geld da ist, während Sie fehlen.
Rechnen Sie zuerst, was ein Ausfall von sechs Monaten kosten würde: Ihr eigenes Einkommen, die Fixkosten des Betriebs und mögliche Umsatzeinbußen. Halten Sie diese Zahl neben Ihre Verträge zur Berufsunfähigkeit, Krankentagegeld und Betriebsunterbrechung. Oft zeigt sich erst dabei, dass Leistungen an Bedingungen geknüpft sind, die im Ernstfall nicht passen, etwa Wartezeiten oder enge Definitionen der Tätigkeit. Lassen Sie diese Verträge unabhängig prüfen, um Leistungslücken zu erkennen und zu schließen.
Für den Todesfall braucht es eine Risikoabsicherung, die Kredite, Erbschaftsteuer und Abfindungen an Mitgesellschafter abdeckt. Wie das mit der Nachfolge zusammenspielt, zeigt unser Leitfaden Vermögensnachfolge.
Woran Sie erkennen, dass Sie handeln sollten
- Niemand außer Ihnen könnte morgen Löhne freigeben oder Verträge unterschreiben.
- Sie gehen davon aus, dass Ihr Ehepartner Sie im Notfall automatisch vertreten darf.
- Ihre Vorsorgevollmacht erwähnt das Unternehmen und Ihre Gesellschafterrechte nicht.
- Sie haben nie geprüft, wen Ihr Gesellschaftsvertrag als Vertreter zulässt.
- Zugänge zu Banken und Systemen kennen nur Sie.
- Ihre Absicherungsverträge wurden seit Jahren nicht daraufhin geprüft, ob sie Einkommen und Fixkosten bei einem langen Ausfall decken.
Was Sie selbst tun können
- Beantworten Sie schriftlich die Frage: Wer unterschreibt morgen, wenn ich ausfalle?
- Bestimmen Sie eine Vertrauensperson im Betrieb und prüfen Sie mit Notar oder Anwalt, ob eine Prokura sinnvoll ist.
- Legen Sie Vorsorgevollmacht und Gesellschaftsvertrag nebeneinander und markieren Sie Widersprüche.
- Unterschreiben Sie die Kontovollmachten Ihrer Banken für private und betriebliche Konten.
- Beginnen Sie den Notfallordner mit der Checkliste oben, eine Stunde reicht für den Anfang.
- Sagen Sie mindestens zwei Personen, wo der Ordner liegt.
Wann sich eine unabhängige Überprüfung lohnt
Eine bank- und produktunabhängige Überprüfung lohnt sich besonders, wenn Sie allein entscheiden, mehrere Gesellschafter haben oder Ihr Vermögen größtenteils am Betrieb hängt. Ein Notfallplan berührt Recht, Steuern, Bankpraxis und Absicherung zugleich. Jede Fachrichtung sieht davon nur einen Ausschnitt.
Wir sind an keine Bank, keinen Versicherer und keinen Produktgeber gebunden. Wir betrachten Betrieb und Privates gemeinsam und zeigen, wo Vollmachten, Verträge und Absicherung im Ernstfall Lücken lassen könnten. Dazu gehört die Prüfung Ihrer Vorsorge- und Absicherungsverträge auf Leistungslücken. Am Anfang steht keine Produktempfehlung, sondern eine Bestandsaufnahme. Die rechtliche Prüfung und Umsetzung übernimmt Ihr Notar oder Fachanwalt.
Häufige Fragen
Darf mein Ehepartner im Notfall für mich handeln?
Nur eingeschränkt. Das Ehegattennotvertretungsrecht umfasst ärztliche Behandlungen und Verträge rund um die Gesundheit, und zwar höchstens sechs Monate (§ 1358 BGB). Für Konten, Verträge und das Unternehmen braucht Ihr Partner eine Vollmacht.
Reicht eine Prokura als Notfallvorsorge?
Nein, nicht allein. Ein Prokurist kann den laufenden Betrieb weiterführen. Er kann aber keine Gesellschafterbeschlüsse fassen, etwa einen neuen Geschäftsführer bestellen. Dafür braucht es eine Vollmacht für Ihre Gesellschafterrechte.
Muss eine Vorsorgevollmacht notariell sein?
Nicht immer, aber oft ist es sinnvoll. Für Anmeldungen zum Handelsregister muss die Vollmacht öffentlich beglaubigt sein (§ 12 HGB). Auch bei Immobilien und GmbH-Anteilen kann eine besondere Form nötig sein. Klären Sie das mit Ihrem Notar.
Akzeptiert meine Bank eine Vorsorgevollmacht?
Viele Banken bestehen auf eigenen Formularen oder prüfen fremde Vollmachten lange. Unterschreiben Sie deshalb zusätzlich die Konto- und Depotvollmachten Ihrer Bank, für private und betriebliche Konten.
Wie oft sollte ich den Notfallplan aktualisieren?
Mindestens einmal im Jahr und bei jeder größeren Änderung: neue Bank, neue Gesellschafter, neuer Prokurist, Umzug oder Änderung im Testament.
Wer sollte wissen, wo der Notfallordner liegt?
Mindestens zwei Personen: in der Regel Ihr Partner und eine Vertrauensperson im Betrieb. Beide sollten auch wissen, wer welche Vollmacht hat.
Nächster Schritt
Lassen Sie Ihre Situation unabhängig prüfen.
Im kostenlosen, unverbindlichen Erstgespräch sehen wir uns Ihre Ausgangslage an und klären gemeinsam, ob und wo sich eine genauere Betrachtung lohnt.
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Quellen
- § 1358 BGB – Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 1814 BGB – Voraussetzungen der Betreuerbestellung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 48 HGB – Erteilung der Prokura – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 49 HGB – Umfang der Prokura – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 52 HGB – Widerruf und Erlöschen der Prokura – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 12 HGB – Anmeldungen zur Eintragung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 46 GmbHG – Aufgabenkreis der Gesellschafter – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 47 GmbHG – Abstimmung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 14.10.2026)
Stand: Oktober 2026
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation sprechen Sie uns gern an; steuerliche und rechtliche Fragen klären Sie bitte zusätzlich mit Ihrer Steuerberatung bzw. anwaltlich.
Autor
Agon Ramadani
Gründer & Head of Financial Planning, Herausgeber
Agon Ramadani ist Gründer der Plinius Finconsult GmbH in Stuttgart und Herausgeber dieser Seite. Seit 2021 begleitet er Unternehmer, Gründer und vermögende Privatpersonen dabei, ihre Finanzen als Ganzes zu planen: von der Vermögensstruktur über die Absicherung bis zur Übergabe an die nächste Generation.
Zuletzt fachlich geprüft am 13. Oktober 2026.