Fallgeschichte Stand: Oktober 2026 · 7 Min. Lesezeit

Schützt das Berliner Testament vor dem Pflichtteil? Drei Wochen nach der Beerdigung kam ein Brief

Von Agon Ramadani · Aktualisiert am 13. Oktober 2026

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Kurz beantwortet

Nein. Beim Berliner Testament sind die Kinder nach dem ersten Todesfall enterbt und können sofort ihren Pflichtteil in Geld verlangen. Zudem bleiben ihre Freibeträge gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil ungenutzt. Pflichtteilsstrafklauseln, Vermächtnisse, ein notarieller Pflichtteilsverzicht und Liquiditätsvorsorge können beides entschärfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Berliner Testament enterbt die Kinder beim ersten Todesfall – sie behalten aber den Pflichtteil, einen sofort fälligen Geldanspruch.
  • In der Zugewinngemeinschaft mit zwei Kindern beträgt der Pflichtteil je Kind ein Achtel des Nachlasses.
  • Weil die Kinder vom ersten Elternteil nichts erben, verfällt dessen Freibetrag von 400.000 € je Kind.
  • Im Beispiel kostet das ungeplante Berliner Testament die Familie bis zu rund 98.800 € mehr Erbschaftsteuer als eine Lösung mit Vermächtnissen.
  • Testamentsgestaltung gehört zum Notar oder Fachanwalt – die Rechnung dazu sollte vorher auf dem Tisch liegen.

Teil des Leitfadens Vermögensnachfolge: Wie Sie Ihr Vermögen geordnet an die Familie weitergeben

Monika und Peter hatten alles geregelt. Vor zwanzig Jahren hatten sie sich hingesetzt und von Hand ein gemeinsames Testament geschrieben: Erst erbt der eine den anderen, danach bekommen die Kinder alles. Drei Wochen nach Peters Beerdigung lag ein Brief im Kasten. Absender war der Anwalt ihres Sohnes.

Warum schützt das Berliner Testament nicht vor dem Pflichtteil?

Das Berliner Testament schützt nicht, weil es die Kinder beim ersten Todesfall enterbt und genau das den Pflichtteil auslöst. Die Ehepartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder werden erst Schlusserben (§ 2269 BGB). Wer enterbt ist, kann von den Erben den Pflichtteil verlangen (§ 2303 BGB).

Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 BGB). Er richtet sich auf Geld, nicht auf einen Anteil am Haus. Eine Wartefrist gibt es nicht. In unserer Praxis halten viele Paare das Berliner Testament deshalb für einen Schutz, der es nicht ist.

Wie hoch ist der Pflichtteil von Jonas?

Der Pflichtteil von Jonas beträgt ein Achtel von Peters Nachlass, also 200.000 €. Ohne Testament hätte Monika als Ehefrau in der Zugewinngemeinschaft die Hälfte geerbt (§§ 1931, 1371 BGB). Die beiden Kinder hätten sich die andere Hälfte geteilt, je ein Viertel. Der Pflichtteil ist die Hälfte davon.

Plinius-Rechnung

Erster Erbfall: Pflichtteil und Liquidität

PositionBetrag
Haus (Alleineigentum Peter)1.480.000 €
Depot und Konten120.000 €
Nachlass1.600.000 €
Gesetzlicher Erbteil Jonas (1/4)400.000 €
Pflichtteil Jonas (1/8)200.000 €
davon aus Peters liquidem Vermögen− 120.000 €
Fehlbetrag aus Monikas eigenem Geld80.000 €

Annahmen

  • Beispielfall: Namen und Zahlen frei gewählt
  • Zugewinngemeinschaft, kein Ehevertrag
  • Verkehrswerte am Todestag, keine Nachlassschulden
  • Lea verlangt keinen Pflichtteil

Monika hat Glück im Unglück: Sie hat eigene Ersparnisse. Ohne sie hätte sie einen Kredit aufnehmen oder das Haus verkaufen müssen. Ein Verkauf hätte eine zweite Folge gehabt. Das Haus war als Familienheim steuerfrei auf sie übergegangen. Diese Befreiung entfällt rückwirkend, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nicht mehr selbst darin wohnt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).

Hätte das Geld gar nicht gereicht, hätte Monika eine Stundung beantragen können: beim Nachlassgericht, bei Streit über den Anspruch beim Prozessgericht (§ 2331a BGB). Das setzt eine unbillige Härte voraus, etwa die drohende Aufgabe des Familienheims. Eine sichere Lösung ist das nicht.

Was kostet das Berliner Testament beim zweiten Erbfall?

Beim zweiten Erbfall kostet das Berliner Testament die Kinder einen ganzen Satz Freibeträge. Jonas und Lea haben gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 € (§ 16 ErbStG). Weil Lea von Peter nichts geerbt hat, ist ihr Freibetrag gegenüber dem Vater verfallen. Jonas hat ihn nur zur Hälfte genutzt.

Wenn später auch Monika stirbt, geht alles auf einmal an die Kinder. Das ist Peters Haus plus Monikas verbleibendes Geld. Dafür steht je Kind nur noch der Freibetrag gegenüber der Mutter zur Verfügung.

Hinzu kommt eine Ungerechtigkeit. Ohne besondere Klausel bleibt Jonas trotz seiner Forderung Schlusserbe. Er bekommt am Ende also 200.000 € mehr als seine Schwester.

Wie hätte eine andere Gestaltung gerechnet?

Eine andere Gestaltung hätte die Freibeträge der Kinder schon beim ersten Erbfall genutzt. Ein Weg: Peter vermacht jedem Kind ein Viertel am Haus. Monika erhält an diesen Anteilen ein lebenslanges Nießbrauchsrecht, darf also weiter darin wohnen. Dazu kommt eine Pflichtteilsstrafklausel.

Nimmt Jonas das Vermächtnis an, verliert er den Anspruch auf den Pflichtteil in Geld, soweit das Vermächtnis ihn abdeckt (§ 2307 BGB). Ein Anteil von 370.000 € liegt deutlich über seinen 200.000 €. Monika muss dann nichts auszahlen. Schlägt Jonas das Vermächtnis aus, kann er weiterhin 200.000 € in Geld verlangen (§ 2307 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Vermächtnislösung beseitigt das Liquiditätsrisiko also nicht sicher.

Plinius-Rechnung

Zweiter Erbfall: Berliner Testament gegen Vermächtnislösung

PositionBerliner Testament ohne ZusatzVermächtnislösung
Erster Erbfall: Kinder erhalten200.000 € (nur Jonas)je 370.000 € Hausanteil
Steuer der Kinder beim ersten Erbfall0 €0 € (unter 400.000 €)
Monikas Nachlass beim zweiten Erbfall1.800.000 €1.260.000 €
Erbe je Kind900.000 €630.000 €
minus Freibetrag und Pauschale− 407.500 €− 407.500 €
Steuerpflichtiger Erwerb je Kind492.500 €222.500 €
Steuersatz15 %11 %
Steuer je Kind73.875 €24.475 €
Erbschaftsteuer gesamt147.750 €48.950 €

Annahmen

  • Beispielfall: Namen und Zahlen frei gewählt
  • Werte bleiben bis zum zweiten Erbfall unverändert
  • beide Kinder nehmen das Vermächtnis an
  • Erwerb Monikas beim ersten Erbfall in beiden Varianten steuerfrei (Familienheim, Freibetrag, Versorgungsfreibetrag); der Nießbrauch ist nicht als Familienheim befreit
  • beide Kinder erben je zur Hälfte, Steuerklasse I
  • Erbfallkosten-Pauschale 15.000 € je Erbfall, je Kind zur Hälfte (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)
  • Steuersätze nach § 19 ErbStG, Härteausgleich geprüft und nicht einschlägig

Der Unterschied beträgt im Beispiel bis zu rund 98.800 € Erbschaftsteuer. Nehmen beide Kinder an, kommen 80.000 € hinzu, die Monika nicht aus ihren Ersparnissen hätte zahlen müssen. Und beide Kinder wären gleich behandelt worden.

Die Vermächtnislösung hat Voraussetzungen und Risiken. Monika kann das Haus später nicht mehr allein verkaufen. Das Testament sollte außerdem ausschließen, dass ein Kind zu Monikas Lebzeiten die Aufhebung der Gemeinschaft am Haus verlangt, also eine Teilungsversteigerung (§ 749 BGB). Schlägt Jonas das Vermächtnis aus, greift zumindest die Strafklausel. Wichtig ist auch der Zeitpunkt: Ein Vermächtnis, das erst beim Tod von Monika fällig wird, wird steuerlich so behandelt, als käme es von ihr (§ 6 Abs. 4 ErbStG). Dann wäre der Vorteil weg.

Welche weiteren Wege gibt es?

Neben der Vermächtnislösung gibt es vier Bausteine, die sich kombinieren lassen. Welche passen, hängt vom Vermögen, vom Verhältnis zu den Kindern und vom Alter der Eltern ab.

  1. Pflichtteilsstrafklausel. Wer nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil fordert, bekommt auch nach dem zweiten nur den Pflichtteil. Für Jonas hieße das: statt 900.000 € als Erbe nur ein Viertel, also 450.000 €. Die Klausel schreckt ab, ein Verbot ist sie nicht.
  2. Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung. Ein Kind kann auf seinen Pflichtteil verzichten (§ 2346 Abs. 2 BGB), zu Lebzeiten des Elternteils nur durch notariellen Vertrag (§ 2348 BGB). Die Abfindung gilt als Schenkung und nutzt den Freibetrag gegenüber dem Elternteil (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG).
  3. Lebzeitige Schenkungen. Peter hätte den Kindern schon zu Lebzeiten Vermögen übertragen können. Das nutzt seine Freibeträge und verkleinert den Nachlass. Schenkungen der letzten zehn Jahre werden beim Pflichtteil allerdings anteilig hinzugerechnet. Wie das Schenken in Etappen funktioniert, zeigt unser Ratgeber Schenken in Zehn-Jahres-Schritten.
  4. Liquidität für den Pflichtteil. Eine Risikolebensversicherung auf Peters Leben, bei der Monika Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte ist, hätte den Pflichtteil bezahlt. Ist Monika Versicherungsnehmerin und zahlt sie die Beiträge aus eigenem Vermögen, gehört die Leistung nicht zu Peters Nachlass und ist nicht erbschaftsteuerpflichtig (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Zahlt Peter die Beiträge, können diese als Schenkungen an Monika gelten und bei der Pflichtteilsergänzung zählen (§ 2325 Abs. 3 BGB). Wurden die Beiträge aus beiden Vermögen gezahlt, sollte Ihre Steuerberatung die Behandlung klären.

Alle Bausteine greifen in das Erbrecht ein. Sie gehören in ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag. Die Gestaltung übernimmt Ihr Notar oder Fachanwalt für Erbrecht, die Steuerrechnung Ihre Steuerberatung.

Woran Sie erkennen, dass Sie handeln sollten

  • Sie haben ein Berliner Testament ohne Pflichtteilsstrafklausel oder Vermächtnisse an die Kinder.
  • Ein großer Teil Ihres Vermögens steckt im selbst genutzten Haus, liquide ist wenig.
  • Das Haus gehört nur einem von Ihnen beiden.
  • Ihr gemeinsames Vermögen liegt über 800.000 € je Kind, also über den Freibeträgen beider Eltern.
  • Das Verhältnis zu einem Kind ist angespannt, oder es gibt Kinder aus früheren Beziehungen.
  • Ihr Testament ist älter als zehn Jahre und wurde ohne Beratung geschrieben.

Was Sie selbst tun können

  • Rechnen Sie den Pflichtteil nach. Bei Zugewinngemeinschaft und zwei Kindern ist es je Kind ein Achtel des Vermögens des Verstorbenen.
  • Stellen Sie ihn Ihrer Liquidität gegenüber. Könnte der Überlebende alle Pflichtteile zahlen, ohne zu verkaufen?
  • Prüfen Sie, wem das Haus gehört. Eigentum steht im Grundbuch, nicht im Testament.
  • Lesen Sie Ihr Testament auf drei Begriffe: Schlusserbe, Pflichtteil, Vermächtnis.
  • Legen Sie Ihre Lebens- und Risikoversicherungen daneben. Wer ist Versicherungsnehmer, wer bezugsberechtigt?

Wann sich eine unabhängige Überprüfung lohnt

Eine bank- und produktunabhängige Überprüfung lohnt sich besonders, wenn Sie ein Berliner Testament haben und Ihr Vermögen über den Freibeträgen Ihrer Kinder liegt. Der richtige Zeitpunkt ist, solange beide Partner leben. Nach dem ersten Todesfall lässt sich das gemeinsame Testament in der Regel nicht mehr ändern.

Wir sind an keine Bank, keinen Versicherer und keinen Produktgeber gebunden. Wir zeigen Ansätze und die finanziellen Auswirkungen beider Erbfälle auf Ihren Plan: Pflichtteile, Liquidität und die Größenordnung der Erbschaftsteuer. Dazu prüfen wir Ihre Vorsorge- und Absicherungsverträge auf Lücken und auf Bezugsrechte, die nicht mehr passen. Prüfung und Umsetzung übernimmt Ihre Steuerberatung bzw. Ihr Notar oder Fachanwalt. Einen Überblick über alle Bausteine der Nachfolge gibt unser Leitfaden Vermögensnachfolge.

Häufige Fragen

Können Kinder beim Berliner Testament den Pflichtteil verlangen?

Ja. Nach dem ersten Todesfall sind die Kinder enterbt und können ihren Pflichtteil fordern. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist in Geld zu zahlen (§ 2303 BGB).

Was ist eine Pflichtteilsstrafklausel?

Eine Klausel im Testament, nach der ein Kind, das nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil verlangt, auch beim zweiten Todesfall nur den Pflichtteil erhält. Sie schreckt ab, verhindert die Forderung aber nicht.

Kann der überlebende Partner den Pflichtteil stunden lassen?

Der Erbe kann eine Stundung beantragen, beim Nachlassgericht, bei Streit über den Anspruch beim Prozessgericht. Voraussetzung ist, dass die sofortige Zahlung eine unbillige Härte wäre, etwa weil er das Familienheim aufgeben müsste (§ 2331a BGB). Die Interessen des Kindes werden dabei berücksichtigt.

Muss das Kind auf den Pflichtteil Erbschaftsteuer zahlen?

Ein geltend gemachter Pflichtteil gilt als Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG). Steuer fällt nur an, soweit er zusammen mit anderen Erwerben vom selben Elternteil den Freibetrag von 400.000 € übersteigt.

Wie verzichtet ein Kind wirksam auf seinen Pflichtteil?

Zu Lebzeiten des Elternteils nur durch notariellen Vertrag mit ihm (§§ 2346, 2348 BGB). Häufig erhält das Kind dafür eine Abfindung, die steuerlich als Schenkung gilt.

Lohnt sich das Berliner Testament überhaupt noch?

Als Grundmodell kann es passen. Bei größeren Vermögen sollte es aber ergänzt werden, etwa um Vermächtnisse an die Kinder und eine Pflichtteilsstrafklausel. Ohne solche Bausteine kann es teuer werden.

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Quellen

  1. § 2269 BGB – Gegenseitige Einsetzung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  2. § 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte und Höhe des Pflichtteils – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  3. § 2307 BGB – Zuwendung eines Vermächtnisses – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  4. § 2317 BGB – Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  5. § 2331a BGB – Stundung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  6. § 2346 BGB – Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  7. § 2348 BGB – Form – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  8. § 1371 BGB – Zugewinnausgleich im Todesfall – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  9. § 1931 BGB – Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  10. § 3 ErbStG – Erwerb von Todes wegen – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  11. § 6 ErbStG – Vor- und Nacherbschaft – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  12. § 7 ErbStG – Schenkungen unter Lebenden – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  13. § 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb (Erbfallkosten-Pauschale) – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  14. § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen (Familienheim) – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  15. § 16 ErbStG – Freibeträge – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  16. § 19 ErbStG – Steuersätze – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  17. § 749 BGB – Aufhebungsanspruch – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 14.10.2026)
  18. § 2325 BGB – Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 14.10.2026)

Stand: Oktober 2026

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation sprechen Sie uns gern an; steuerliche und rechtliche Fragen klären Sie bitte zusätzlich mit Ihrer Steuerberatung bzw. anwaltlich.

Porträt Agon Ramadani

Autor

Agon Ramadani

Gründer & Head of Financial Planning, Herausgeber

Agon Ramadani ist Gründer der Plinius Finconsult GmbH in Stuttgart und Herausgeber dieser Seite. Seit 2021 begleitet er Unternehmer, Gründer und vermögende Privatpersonen dabei, ihre Finanzen als Ganzes zu planen: von der Vermögensstruktur über die Absicherung bis zur Übergabe an die nächste Generation.

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Zuletzt fachlich geprüft am 13. Oktober 2026.