Leitfaden Stand: Oktober 2026 · 13 Min. Lesezeit
Vermögensnachfolge: Wie Sie Ihr Vermögen geordnet an die Familie weitergeben
Von Agon Ramadani · Aktualisiert am 13. Oktober 2026
Kurz beantwortet
Vermögensnachfolge regelt, wer Ihr Vermögen bekommt, wann und zu welchen Kosten. Dazu gehören ein passendes Testament, der Blick auf Pflichtteile, die Nutzung der Freibeträge alle zehn Jahre, der richtige Güterstand und Vollmachten für den Ernstfall. Wer früh plant, schützt Partner und Kinder vor Streit, Steuerlast und Liquiditätsengpässen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge – sie passt oft nicht zu dem, was vermögende Familien tatsächlich wollen.
- Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 €, der sich alle zehn Jahre erneuert (§§ 14, 16 ErbStG).
- Das Berliner Testament schützt den überlebenden Partner nicht vor dem Pflichtteil und lässt die Freibeträge der Kinder nach dem ersten Elternteil oft ungenutzt.
- Das selbst genutzte Familienheim kann unter Ehegatten und unter Bedingungen auch an Kinder steuerfrei übergehen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG).
- Testament, Güterstand, Gesellschaftsvertrag und Vollmachten müssen zusammenpassen – sonst gilt im Ernstfall nicht, was Sie wollten.
Viele Familien sprechen über alles, nur nicht über den Tod. Dabei ist die Weitergabe von Vermögen eine der größten finanziellen Entscheidungen im Leben. Sie betrifft oft mehrere Millionen Euro, mehrere Generationen und manchmal ein Unternehmen. Trotzdem entscheidet in vielen Familien am Ende nicht der Wille der Eltern, sondern das Gesetz.
Dieser Leitfaden zeigt, wie Vermögensnachfolge funktioniert. Er erklärt die Regeln, die ohne Ihr Zutun gelten. Er zeigt, wo Steuern und Streit entstehen. Und er beschreibt, in welcher Reihenfolge Sie die Dinge ordnen sollten.
Was ist Vermögensnachfolge?
Vermögensnachfolge ist die geplante Weitergabe von Vermögen an die nächste Generation, zu Lebzeiten oder im Todesfall. Sie umfasst rechtliche, steuerliche und familiäre Fragen. Wer bekommt was? Wann? Und wer entscheidet, wenn Sie selbst nicht mehr handeln können?
Gute Nachfolgeplanung beginnt nicht mit dem Testament. Sie beginnt mit einer ehrlichen Bestandsaufnahme: Was besitzen Sie, wovon leben Sie, und was soll später mit jedem Teil geschehen? Erst danach lässt sich entscheiden, welche Werkzeuge passen. Eine Vermögensbilanz, wie wir sie im Leitfaden Finanzplanung für Unternehmer beschreiben, ist dafür ein guter Start.
Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?
Ohne Testament erben die Verwandten nach der gesetzlichen Erbfolge und der Ehepartner nach eigenen Regeln. Zuerst sind die Kinder an der Reihe, sie erben zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB). Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle.
Der Ehepartner erbt neben Kindern ein Viertel (§ 1931 BGB). Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kommt ein weiteres Viertel hinzu (§ 1371 Abs. 1 BGB). Der Partner erbt dann insgesamt die Hälfte, die Kinder teilen sich die andere Hälfte.
Das klingt fair, führt aber oft zu Problemen. Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Über das Haus, das Depot oder die Firmenanteile können sie nur gemeinsam entscheiden. Der überlebende Partner muss sich mit den eigenen Kindern einigen, unter Umständen mit minderjährigen Kindern, für die ein Gericht mitentscheidet.
Nicht verheiratete Partner gehen ganz leer aus. Sie haben kein gesetzliches Erbrecht. Wer unverheiratet zusammenlebt, braucht deshalb zwingend ein Testament.
Welche Formen von Testament gibt es?
Es gibt drei gängige Formen: das eigenhändige Testament, das notarielle Testament und den Erbvertrag. Welche passt, hängt davon ab, wie verbindlich die Regelung sein soll und wie komplex Ihr Vermögen ist.
| Form | Wie es entsteht | Stärken | Schwächen |
|---|---|---|---|
| Eigenhändiges Testament | vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben (§ 2247 BGB) | kostet nichts, jederzeit änderbar | Formfehler, unklare Formulierungen, kann verloren gehen |
| Gemeinschaftliches Testament | nur für Ehe- und eingetragene Lebenspartner (§ 2265 BGB); eigenhändig: einer schreibt, beide unterschreiben (§ 2267 BGB) | gemeinsame Planung als Paar | Bindung nach dem ersten Todesfall |
| Notarielles Testament | vor einem Notar errichtet | Beratung, amtliche Verwahrung, ersetzt beim Grundbuchamt in der Regel den Erbschein (§ 35 GBO) | Notarkosten |
| Erbvertrag | nur vor dem Notar bei Anwesenheit beider Seiten (§ 2276 BGB) | hohe Verbindlichkeit, auch für Unternehmer und Patchwork-Familien | schwer wieder aufzulösen |
Ein Testament am Computer geschrieben und nur unterschrieben ist unwirksam. Das ist ein typischer Formfehler. Ebenso riskant sind mehrdeutige Begriffe wie „vermachen“ statt „erben“. Juristisch bedeuten sie Unterschiedliches.
Was ist das Berliner Testament und wo liegen seine Grenzen?
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder als Schlusserben nach dem zweiten Todesfall (§ 2269 BGB). Es ist unter Ehepaaren weit verbreitet, weil es den Partner zunächst absichert.
Das Modell hat drei bekannte Schwachstellen:
- Der Pflichtteil bleibt. Die Kinder sind nach dem ersten Todesfall enterbt. Sie können deshalb sofort ihren Pflichtteil in Geld verlangen.
- Freibeträge gehen verloren. Die Kinder erben vom ersten Elternteil nichts. Ihr Freibetrag von 400.000 € gegenüber diesem Elternteil bleibt ungenutzt. Beim zweiten Todesfall kommt das gesamte Vermögen auf einmal und wird höher besteuert.
- Die Bindung. Nach dem ersten Todesfall kann der überlebende Partner die gemeinsamen, aufeinander bezogenen Verfügungen in der Regel nicht mehr ändern. Auch wenn sich die Familie völlig anders entwickelt.
Wie sich diese drei Punkte in Zahlen auswirken und welche Lösungen es gibt, zeigt unsere Fallgeschichte „Drei Wochen nach der Beerdigung kam ein Brief“.
Wie hoch ist der Pflichtteil und wann wird er fällig?
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Ihn haben Kinder, Ehepartner und, wenn keine Kinder da sind, die Eltern. Er entsteht mit dem Erbfall und ist sofort fällig.
Wie hoch er ausfällt, hängt auch vom Güterstand ab. Das überrascht viele:
| Familie: Ehepaar mit zwei Kindern | Erbteil Ehepartner | Erbteil je Kind | Pflichtteil je Kind |
|---|---|---|---|
| Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) | 1/2 | 1/4 | 1/8* |
| Gütertrennung | 1/3 | 1/3 | 1/6 |
* gilt, wenn der Ehepartner Erbe wird.
Bei Gütertrennung ist der Pflichtteil der Kinder also höher. Wer Gütertrennung vereinbart, um den Betrieb bei einer Scheidung zu schützen, erhöht damit unbeabsichtigt die Ansprüche der Kinder im Erbfall.
Schenkungen zu Lebzeiten verringern den Pflichtteil nicht ohne Weiteres. Innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden sie anteilig hinzugerechnet, für jedes volle Jahr ein Zehntel weniger (§ 2325 BGB). Für Schenkungen an den Ehepartner beginnt diese Frist erst mit dem Ende der Ehe. Solange die Ehe besteht, läuft sie also nicht ab.
Welche Freibeträge und Steuerklassen gelten bei Erbschaft und Schenkung?
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad: Er bestimmt die Steuerklasse (§ 15 ErbStG), den Freibetrag (§ 16 ErbStG) und den Steuersatz (§ 19 ErbStG). Für Schenkungen und Erbschaften gelten dieselben Freibeträge.
| Empfänger | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehepartner, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder | I | 400.000 € |
| Enkel (Eltern leben noch) | I | 200.000 € |
| Eltern und Großeltern bei Erbschaft | I | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder | II | 20.000 € |
| Nicht verheiratete Partner, alle übrigen | III | 20.000 € |
Was über dem Freibetrag liegt, wird nach Steuersätzen besteuert, die mit der Höhe des Erwerbs steigen:
| Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| darüber | 30 % | 43 % | 50 % |
Im Todesfall gibt es zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag. Er beträgt für Ehepartner 256.000 € und für Kinder je nach Alter bis zu 52.000 € (§ 17 ErbStG). Er wird um steuerfreie Hinterbliebenenbezüge gekürzt, etwa eine Witwenrente aus einem Versorgungswerk.
Der unverheiratete Partner steht steuerlich wie ein Fremder da. Erbt er 500.000 €, bleiben nach Freibetrag und Erbfallkosten-Pauschale von 15.000 € (§ 10 Abs. 5 ErbStG) 465.000 € steuerpflichtig. Bei 30 % sind das 139.500 € Steuer. Für einen Ehepartner bliebe derselbe Betrag steuerfrei.
Warum sind zehn Jahre die wichtigste Zahl in der Nachfolge?
Zehn Jahre sind entscheidend, weil alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden (§ 14 ErbStG). Danach steht der Freibetrag wieder vollständig zur Verfügung. Wer früh und in Etappen schenkt, kann die Freibeträge deshalb mehrfach nutzen.
Plinius-Rechnung
Freibeträge einer Familie in einem Zehnjahreszeitraum
| Weg | Rechnung | Steuerfrei möglich |
|---|---|---|
| Eltern an Kinder | 2 Eltern × 2 Kinder × 400.000 € | 1.600.000 € |
| Großeltern an Enkel | 2 Großeltern × 4 Enkel × 200.000 € | 1.600.000 € |
| Summe je zehn Jahre | 3.200.000 € | |
| Nach weiteren zehn Jahren erneut | 3.200.000 € |
Annahmen
- Ehepaar mit zwei Kindern und vier Enkeln
- beide Eltern schenken, jeder Elternteil aus eigenem Vermögen
- alle Empfänger in Steuerklasse I
- keine früheren Schenkungen in den letzten zehn Jahren
- Rechtsstand Oktober 2026
Eine Familie dieser Größe kann also über zwanzig Jahre bis zu 6,4 Mio. € steuerfrei weitergeben, ohne Sonderregeln für Familienheim oder Betriebsvermögen. Wer dagegen wartet, nutzt die Freibeträge nur einmal, im Erbfall. Wie groß der Unterschied in einer konkreten Familie ausfällt, rechnen wir im Ratgeber „Schenken in Zehn-Jahres-Schritten“ durch.
Schenken hat aber eine Grenze: Ihre eigene Versorgung. Was verschenkt ist, gehört Ihnen nicht mehr. Bevor Sie Vermögen weitergeben, sollte feststehen, wovon Sie im Alter leben und wie Pflegekosten bezahlt werden.
Wie bleibt das Familienheim steuerfrei?
Das selbst genutzte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen ohne Erbschaft- oder Schenkungsteuer übergehen, und zwar zusätzlich zu den Freibeträgen. Das Gesetz unterscheidet drei Fälle (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG):
| Fall | Voraussetzung | Grenze |
|---|---|---|
| Schenkung an den Ehepartner zu Lebzeiten (Nr. 4a) | Haus oder Wohnung wird von der Familie selbst bewohnt | keine Wert- oder Flächengrenze, keine Nutzungsfrist |
| Erbschaft durch den Ehepartner (Nr. 4b) | Erblasser hat selbst darin gewohnt, Partner nutzt es unverzüglich selbst | Selbstnutzung zehn Jahre, sonst entfällt die Befreiung rückwirkend |
| Erbschaft durch Kinder (Nr. 4c) | wie oben, Kind zieht unverzüglich selbst ein | steuerfrei bis 200 m² Wohnfläche, Selbstnutzung zehn Jahre |
Die lebzeitige Schenkung unter Ehepartnern ist dabei besonders interessant. Sie zählt nicht auf den Freibetrag und löst keine Nutzungsfrist aus. Ein Unternehmer kann seiner Frau so das gemeinsam bewohnte Haus übertragen, ohne dass Steuer anfällt. Das Haus ist dann zugleich aus seinem Haftungsbereich heraus. Gläubiger können eine solche Schenkung allerdings noch vier Jahre lang anfechten (§ 4 AnfG, § 134 InsO). Ob diese Gestaltung zu Ihrer Familie passt, klären Sie mit Notar und Steuerberatung.
Die Zehnjahresfrist im Erbfall ist dagegen eine Falle. Muss der überlebende Partner das Haus verkaufen, etwa um Pflichtteile auszuzahlen, kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen. Eine Ausnahme gilt nur bei zwingenden Gründen, etwa Pflegebedürftigkeit.
Welche Rolle spielt der Güterstand?
Der Güterstand regelt, wie das Vermögen von Ehepartnern bei Scheidung und Tod verteilt wird. Ohne Ehevertrag leben Sie in der Zugewinngemeinschaft. Jeder Partner behält sein eigenes Vermögen, aber der Zuwachs während der Ehe wird am Ende ausgeglichen.
Für die Erbschaftsteuer ist die Zugewinngemeinschaft oft vorteilhaft. Der Betrag, den der überlebende Partner als Zugewinnausgleich verlangen könnte, bleibt steuerfrei (§ 5 ErbStG). Bei Gütertrennung entfällt dieser Vorteil. Bei Gütertrennung steigt außerdem der Pflichtteil der Kinder, wie die Tabelle oben zeigt.
Für Unternehmer gibt es einen Mittelweg: die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Dabei wird der Betrieb für den Fall der Scheidung aus dem Ausgleich herausgenommen. Im Todesfall bleibt der steuerliche Vorteil erhalten. Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB).
Was gilt bei Betriebsvermögen und Firmenanteilen?
Für Betriebsvermögen gelten eigene Verschonungsregeln, die einen großen Teil des Werts steuerfrei stellen können (§§ 13a, 13b ErbStG). In der Regelverschonung bleiben 85 % des begünstigten Vermögens steuerfrei. Auf Antrag sind es 100 %, wenn höchstens 20 % des Betriebsvermögens Verwaltungsvermögen sind (§ 13a Abs. 10 ErbStG).
Die Verschonung hat Bedingungen. Der Erbe muss den Betrieb fünf Jahre halten, bei der Vollverschonung sieben Jahre. Außerdem muss er die Lohnsumme über diesen Zeitraum weitgehend halten. Verstößt er dagegen, entfällt die Begünstigung ganz oder teilweise rückwirkend. Welches Vermögen begünstigt ist und welches als Verwaltungsvermögen gilt, regelt § 13b ErbStG im Detail. Diese Prüfung gehört in die Hände Ihrer Steuerberatung.
Mindestens genauso wichtig ist die Zivilrechtsseite. GmbH-Anteile gehen immer auf die Erben über (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann aber vorsehen, dass nicht zugelassene Erben die Anteile abtreten müssen oder diese gegen Abfindung eingezogen werden. Bei Personengesellschaften entscheidet die Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag, wer nachrücken darf. Ein Testament, das dem nicht entspricht, verfehlt deshalb sein Ziel. Mehr dazu, wie Betrieb und Privatvermögen zusammenhängen, lesen Sie im Leitfaden Finanzplanung für Unternehmer.
Wer handelt für Sie, wenn Sie es selbst nicht mehr können?
Wenn Sie durch Unfall oder Krankheit nicht mehr entscheiden können, handelt nur, wer eine Vollmacht hat oder vom Gericht als Betreuer bestellt wird. Ehepartner haben seit 2023 ein Notvertretungsrecht. Es gilt aber nur für Gesundheitsfragen und höchstens sechs Monate (§ 1358 BGB). Für Konten, Verträge und Immobilien reicht es nicht.
Drei Dokumente gehören deshalb in jede Nachfolgeplanung:
- Vorsorgevollmacht: Eine Person Ihres Vertrauens darf Sie in Gesundheits- und Vermögensfragen vertreten.
- Patientenverfügung: Sie legen fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen.
- Betreuungsverfügung: Sie bestimmen, wer Betreuer werden soll, falls doch ein Gericht entscheiden muss.
Vorsorgevollmachten lassen sich im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen (§ 78a BNotO). So findet das Betreuungsgericht sie im Ernstfall. Warum eine Vorsorgevollmacht bei der Bank trotzdem scheitern kann, zeigt unser Ratgeber „Vorsorgevollmacht und Bankvollmacht“. Für Unternehmer kommt eine eigene Vollmacht für den Betrieb hinzu, beschrieben im Notfallplan für Unternehmer.
Was gehört in einen Notfallordner?
Ein Notfallordner ist eine Sammlung aller Unterlagen, die Angehörige im Ernstfall brauchen. Er spart Wochen der Suche und verhindert, dass Fristen verstreichen. Wichtig ist weniger die Form als die Vollständigkeit und ein bekannter Aufbewahrungsort.
- Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung im Original oder mit Hinweis auf den Ort
- Testament oder Hinweis auf die amtliche Verwahrung
- Ehevertrag, Gesellschaftsvertrag, Grundbuchauszüge
- Übersicht aller Konten, Depots, Kredite und Bürgschaften
- Übersicht aller Versicherungen mit Bezugsberechtigten
- Zugänge zu wichtigen Online-Konten und Hinweise zum digitalen Nachlass
- Liste der Ansprechpartner: Steuerberatung, Notar, Bank, Finanzplanung
- Datum der letzten Aktualisierung
Prüfen Sie dabei auch die Bezugsrechte in Ihren Versicherungen. Eine Lebensversicherung zahlt an die genannte Person, nicht nach Testament. Ein veraltetes Bezugsrecht, etwa zugunsten eines früheren Partners, kann die gesamte Planung unterlaufen.
In welcher Reihenfolge sollten Sie vorgehen?
Die richtige Reihenfolge lautet: erst die eigene Versorgung, dann die Vollmachten, dann Testament und Güterstand, zuletzt die lebzeitige Übertragung. Wer mit dem Schenken beginnt, bevor er seine eigene Zukunft durchgerechnet hat, gibt womöglich zu früh zu viel ab.
| Schritt | Leitfrage | Ergebnis |
|---|---|---|
| 1. Bestand aufnehmen | Was besitzen Sie, was schulden Sie, was ist vertraglich geregelt? | Vermögensbilanz, Vertragsübersicht |
| 2. Eigene Versorgung sichern | Wovon leben Sie und Ihr Partner bis ans Lebensende, auch bei Pflege? | Bedarf und Reserve in Euro |
| 3. Vollmachten erteilen | Wer handelt, wenn Sie es nicht mehr können? | Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Unternehmervollmacht |
| 4. Ziele für die Weitergabe festlegen | Wer soll was bekommen, wann und unter welchen Bedingungen? | schriftliche Ziele, mit der Familie besprochen |
| 5. Testament, Güterstand, Gesellschaftsvertrag abstimmen | Passen die Dokumente zueinander? | geprüfte Dokumente, beim Notar umgesetzt |
| 6. Lebzeitig übertragen | Welche Freibeträge lassen sich jetzt nutzen? | Schenkungsplan in Zehn-Jahres-Schritten |
| 7. Regelmäßig prüfen | Was hat sich in Familie, Vermögen oder Gesetz geändert? | Aktualisierung alle zwei bis drei Jahre |
In unserer Praxis wird Schritt 2 oft übersprungen. Dabei ist er die Voraussetzung für alles Weitere. Erst wenn klar ist, welcher Teil des Vermögens für die eigene Versorgung reserviert bleibt, lässt sich sagen, was weitergegeben werden kann.
Woran Sie erkennen, dass Sie handeln sollten
- Sie haben kein Testament, oder es ist älter als zehn Jahre und wurde seither nicht überprüft.
- Sie haben ein Berliner Testament und wissen nicht, wie hoch die Pflichtteile Ihrer Kinder heute wären.
- Ihr Vermögen liegt deutlich über den Freibeträgen Ihrer Kinder, und Sie haben noch nie geschenkt.
- Ein großer Teil des Vermögens steckt im selbst genutzten Haus oder im Betrieb, liquide ist wenig.
- Es gibt keine Vorsorgevollmacht, oder sie wurde nie mit der Bank abgestimmt.
- Testament, Ehevertrag und Gesellschaftsvertrag wurden nie gemeinsam geprüft.
- Ihre Versicherungen und Vorsorgeverträge haben Bezugsrechte, die Sie nicht mehr genau kennen.
Was Sie selbst tun können
- Schreiben Sie auf, was Ihnen gehört, mit grobem Wert und Eigentümer.
- Notieren Sie alle Schenkungen der letzten zehn Jahre mit Datum, Empfänger und Betrag.
- Rechnen Sie aus, wie hoch die Pflichtteile Ihrer Kinder heute wären.
- Prüfen Sie, wo Ihr Testament liegt und ob es von Hand geschrieben und unterschrieben ist.
- Legen Sie die Bezugsrechte aller Lebens- und Rentenversicherungen nebeneinander.
- Erteilen Sie eine Vorsorgevollmacht und lassen Sie sie im Zentralen Vorsorgeregister eintragen.
- Sprechen Sie mit Ihrem Partner, und wenn möglich mit den Kindern, über Ihre Absichten.
Wann sich eine unabhängige Überprüfung lohnt
Eine bank- und produktunabhängige Überprüfung lohnt sich besonders, wenn Ihr Vermögen über den Freibeträgen Ihrer Kinder liegt, ein Betrieb oder Immobilien dazugehören oder Sie ein Berliner Testament haben. Auch nach Heirat, Scheidung, der Geburt eines Enkels oder einem Erbfall in der Familie ist der richtige Zeitpunkt.
Unabhängig heißt: an keine Bank, keinen Versicherer und keinen Produktgeber gebunden. Am Anfang steht deshalb kein Produkt, sondern eine vollständige Bestandsaufnahme. Wir stellen die Zahlen für Ihre Steuerberatung und Ihren Notar zusammen und zeigen die finanziellen Auswirkungen auf Ihre Versorgung. Dazu gehört auch der Blick auf Ihre Vorsorge- und Absicherungsverträge. Oft zeigen sich dort Leistungslücken oder Bezugsrechte, die nicht mehr zur Familie passen. Wir zeigen Ihnen Optionen mit Vor- und Nachteilen. Die rechtliche Umsetzung erfolgt mit Ihrem Notar oder Anwalt, die steuerliche mit Ihrer Steuerberatung. Weitere Artikel zum Thema finden Sie im Bereich Vermögensnachfolge und Familie.
Häufige Fragen
Brauche ich ein Testament, wenn ich verheiratet bin?
Es ist dringend zu empfehlen. Ohne Testament erbt der Ehepartner in der Zugewinngemeinschaft neben Kindern nur die Hälfte. Die Kinder werden Miterben, auch am selbst genutzten Haus. Ein Testament legt fest, wer was bekommt und wer entscheiden darf.
Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?
Ehepartner haben 500.000 €, Kinder je Elternteil 400.000 €, Enkel 200.000 € (§ 16 ErbStG). Geschwister, Nichten, Neffen und nicht verheiratete Partner haben nur 20.000 €. Die Freibeträge gelten für Schenkungen und Erbschaften derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen.
Kann ich ein Kind enterben?
Sie können ein Kind als Erben ausschließen. Es behält aber den Pflichtteil, also die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch (§ 2303 BGB). Ganz entziehen lässt sich der Pflichtteil nur in engen Ausnahmefällen oder durch einen notariellen Verzicht des Kindes.
Ist das Familienheim steuerfrei vererbbar?
Für Ehepartner ja, ohne Größengrenze, wenn sie das Haus zehn Jahre selbst bewohnen. Kinder müssen es ebenfalls zehn Jahre selbst nutzen, steuerfrei sind dann bis zu 200 Quadratmeter Wohnfläche (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).
Was ist besser: schenken oder vererben?
Das hängt von Ihrer eigenen Versorgung und vom Umfang des Vermögens ab. Schenkungen zu Lebzeiten nutzen die Freibeträge mehrfach. Sie sind aber endgültig. Wer schenkt, sollte vorher wissen, wovon er selbst lebt, und sich Rückforderungsrechte vorbehalten.
Was passiert mit meiner GmbH, wenn ich sterbe?
GmbH-Anteile gehen immer auf die Erben über (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann aber vorsehen, dass nicht zugelassene Erben die Anteile abtreten müssen oder diese gegen Abfindung eingezogen werden. Bei Personengesellschaften entscheidet die Nachfolgeklausel. Testament und Gesellschaftsvertrag müssen deshalb aufeinander abgestimmt sein. Das gehört in die Hände von Notar oder Anwalt.
Ab wann sollte ich mit der Nachfolgeplanung beginnen?
So früh wie möglich. Die Freibeträge erneuern sich nur alle zehn Jahre. Wer mit 70 beginnt, hat statistisch weniger Zeitfenster als jemand, der mit 55 anfängt. Vollmachten und Testament gehören ohnehin in jedes Erwachsenenleben.
Nächster Schritt
Lassen Sie Ihre Situation unabhängig prüfen.
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Quellen
- § 1924 BGB – Gesetzliche Erben erster Ordnung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 1931 BGB – Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 1371 BGB – Zugewinnausgleich im Todesfall – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 1410 BGB – Form des Ehevertrags – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 2247 BGB – Eigenhändiges Testament – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 2265 BGB – Gemeinschaftliches Testament durch Ehegatten – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 2267 BGB – Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 14.10.2026)
- § 2269 BGB – Gegenseitige Einsetzung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 2276 BGB – Form des Erbvertrags – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte und Höhe des Pflichtteils – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 2325 BGB – Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 35 GBO – Nachweis der Erbfolge – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 5 ErbStG – Zugewinngemeinschaft – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb (Erbfallkosten-Pauschale) – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen (Familienheim) – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 13a ErbStG – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 15 ErbStG – Steuerklassen – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 16 ErbStG – Freibeträge – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 17 ErbStG – Besonderer Versorgungsfreibetrag – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 19 ErbStG – Steuersätze – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 15 GmbHG – Übertragung von Geschäftsanteilen – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 14.10.2026)
- § 4 AnfG – Unentgeltliche Leistung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 14.10.2026)
- § 134 InsO – Unentgeltliche Leistung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 14.10.2026)
- § 1358 BGB – Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 78a BNotO – Zentrales Vorsorgeregister – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
Stand: Oktober 2026
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation sprechen Sie uns gern an; steuerliche und rechtliche Fragen klären Sie bitte zusätzlich mit Ihrer Steuerberatung bzw. anwaltlich.
Autor
Agon Ramadani
Gründer & Head of Financial Planning, Herausgeber
Agon Ramadani ist Gründer der Plinius Finconsult GmbH in Stuttgart und Herausgeber dieser Seite. Seit 2021 begleitet er Unternehmer, Gründer und vermögende Privatpersonen dabei, ihre Finanzen als Ganzes zu planen: von der Vermögensstruktur über die Absicherung bis zur Übergabe an die nächste Generation.
Zuletzt fachlich geprüft am 13. Oktober 2026.