Ratgeber Stand: Oktober 2026 · 7 Min. Lesezeit
Zwei Mütter, gleiches Vermögen, 149.150 € Unterschied: Wie Sie Freibeträge mehrfach nutzen
Von Agon Ramadani · Aktualisiert am 13. Oktober 2026
Kurz beantwortet
Kinder können von jedem Elternteil alle zehn Jahre 400.000 € steuerfrei erhalten (§§ 14, 16 ErbStG). Wer früh und in Etappen schenkt, nutzt diesen Freibetrag mehrfach statt nur einmal im Erbfall. Voraussetzung ist, dass die eigene Versorgung gesichert bleibt und Rückforderungsrechte vertraglich vereinbart werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet; danach steht der Freibetrag wieder vollständig zur Verfügung (§ 14 ErbStG).
- Bei 1,2 Mio. € Vermögen und einem Kind kann der Unterschied zwischen Schenken in Etappen und Vererben 149.150 € Erbschaftsteuer betragen.
- Wer Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkt, behält die Erträge und senkt zugleich den steuerlichen Wert der Schenkung.
- Vertragliche Rückforderungsrechte schützen vor Scheidung, Insolvenz oder Vorversterben des Kindes – die Schenkungsteuer erlischt dann grundsätzlich rückwirkend (§ 29 ErbStG).
- Was verschenkt ist, steht für die eigene Versorgung und für Pflegekosten nicht mehr zur Verfügung.
Teil des Leitfadens Vermögensnachfolge: Wie Sie Ihr Vermögen geordnet an die Familie weitergeben
Zwei Frauen, beide verwitwet, beide 66 Jahre alt. Beide haben ein Vermögen von 1,2 Mio. € und einen erwachsenen Sohn. Die eine beginnt zu schenken, die andere wartet. Zweiundzwanzig Jahre später zahlt der eine Sohn keinen Euro Erbschaftsteuer. Der andere zahlt 149.150 €.
Warum lassen sich Freibeträge alle zehn Jahre neu nutzen?
Freibeträge lassen sich neu nutzen, weil das Gesetz nur Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammenrechnet (§ 14 ErbStG). Liegt eine Schenkung länger als zehn Jahre zurück, zählt sie nicht mehr mit. Der Freibetrag steht dann wieder vollständig zur Verfügung.
Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 € (§ 16 ErbStG). Er gilt für Schenkungen und Erbschaften gleichermaßen. Die Frist beginnt mit der Ausführung der Schenkung, also wenn sie tatsächlich vollzogen ist (§ 9 ErbStG).
Wie kommt der Unterschied von 149.150 € zustande?
Der Unterschied entsteht, weil Ursula den Freibetrag ihres Sohnes dreimal nutzt und Hannelore nur einmal. Ursulas Sohn erhält drei Mal 400.000 €, jedes Mal in einem neuen Zehnjahreszeitraum. Hannelores Sohn erhält 1,2 Mio. € auf einmal.
Plinius-Rechnung
Schenken in Etappen gegen Vererben auf einmal
| Schritt | Ursula (schenkt in Etappen) | Hannelore (vererbt) |
|---|---|---|
| Schenkung mit 66 | 400.000 € | – |
| Schenkung mit 76 (über zehn Jahre später) | 400.000 € | – |
| Erbschaft mit 88 | 400.000 € | 1.200.000 € |
| Freibetrag je Zeitraum | 400.000 € | 400.000 € |
| Erbfallkosten-Pauschale | 15.000 € | 15.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 0 € | 785.000 € |
| Steuersatz | – | 19 % |
| Erbschaft- und Schenkungsteuer | 0 € | 149.150 € |
Annahmen
- Beispielfall: Namen und Zahlen frei gewählt
- Vermögen bleibt nominal konstant, keine Wertsteigerung
- Sohn über 27 Jahre, daher kein Versorgungsfreibetrag
- Erbfallkosten-Pauschale 15.000 € (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)
- Steuerklasse I, Steuersätze nach § 19 ErbStG, Rechtsstand Oktober 2026
Hannelores Sohn liegt mit 785.000 € steuerpflichtigem Erwerb in der Stufe bis 6 Mio. €. Dort gilt in Steuerklasse I ein Satz von 19 % auf den gesamten Betrag. Eine Abmilderung durch den Härteausgleich greift hier nicht, das haben wir nachgerechnet.
Der Vorteil hängt allerdings an der Zeit. Stirbt Ursula zum Beispiel acht Jahre nach der zweiten Schenkung, wird diese der Erbschaft hinzugerechnet. Dann sind 800.000 € abzüglich Freibetrag und Pauschale zu versteuern. Bei 15 % ergibt das 57.750 €. Wer früh beginnt, hat mehr Zehnjahresfenster und mehr Spielraum.
Welche Grenzen und Fallstricke gibt es beim Schenken?
Die wichtigste Grenze ist die eigene Versorgung. Was verschenkt ist, gehört Ihnen nicht mehr. Daneben gibt es steuerliche und rechtliche Fallstricke, die eine gut gemeinte Schenkung teuer machen können.
Was ist eine Kettenschenkung und warum ist sie riskant?
Eine Kettenschenkung liegt vor, wenn der Beschenkte das Geschenk auf vorherige Absprache an eine dritte Person weitergibt. Typisch: Die Mutter schenkt dem Sohn 400.000 €, der Sohn gibt sofort die Hälfte an seine Frau weiter. Das Finanzamt kann das als direkte Schenkung der Mutter an die Schwiegertochter behandeln.
Schwiegerkinder gehören zur Steuerklasse II mit nur 20.000 € Freibetrag (§§ 15, 16 ErbStG). Aus einer steuerfreien Schenkung wird so ein Steuerfall. Entscheidend ist, ob der Zwischenempfänger frei über das Geschenk entscheiden konnte oder zur Weitergabe verpflichtet war. Bestand keine Weitergabeverpflichtung, liegen zwei eigenständige Schenkungen vor. Zeitlicher Abstand und fehlende Absprachen sprechen dafür. Ob eine geplante Weitergabe trägt, klären Sie vorab mit Ihrer Steuerberatung.
Was bringt der Nießbrauchsvorbehalt?
Beim Nießbrauchsvorbehalt verschenken Sie eine Immobilie, behalten aber das Recht, sie zu bewohnen oder die Miete zu kassieren. Ihr Einkommen bleibt also erhalten. Gleichzeitig mindert der Nießbrauch den steuerlichen Wert der Schenkung.
Der Wert des Nießbrauchs wird mit einem Faktor nach Lebensalter berechnet, den das Bundesministerium der Finanzen jährlich veröffentlicht (§ 14 BewG). Je jünger der Schenker und je höher der Jahresertrag, desto stärker sinkt der steuerliche Wert. Wer mit 66 eine vermietete Wohnung unter Nießbrauch überträgt, kann damit deutlich mehr als 400.000 € Verkehrswert in einen Freibetrag bringen. Die genaue Rechnung braucht den aktuellen Faktor und gehört in die Hand Ihrer Steuerberatung. Die Übertragung selbst erfolgt beim Notar.
Achtung: Bei vorbehaltenem Nießbrauch beginnt die Zehnjahresfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach der Rechtsprechung in der Regel nicht zu laufen (BGH, Urteil vom 27.04.1994, IV ZR 132/93). Steuerlich hilft der Nießbrauch, gegenüber Pflichtteilsansprüchen anderer Kinder meist nicht.
Welche Rückforderungsrechte sollten Sie vereinbaren?
Sie sollten vertraglich festlegen, in welchen Fällen das Geschenk an Sie zurückfällt. Das Gesetz kennt nur enge Ausnahmen. Bei eigener Verarmung können Sie zurückfordern, aber nur innerhalb von zehn Jahren (§§ 528, 529 BGB).
Üblich sind deshalb vertragliche Rückforderungsrechte für bestimmte Ereignisse:
- Das Kind stirbt vor Ihnen.
- Das Kind wird insolvent, oder Gläubiger vollstrecken in das Geschenk.
- Das Kind lässt sich scheiden, und das Geschenk droht in den Zugewinnausgleich zu fallen.
- Das Kind verkauft oder belastet die Immobilie ohne Ihre Zustimmung.
Muss ein Geschenk wegen eines solchen Rechts herausgegeben werden, erlischt die Schenkungsteuer grundsätzlich rückwirkend (§ 29 ErbStG). Nur zwischenzeitliche Erträge können steuerpflichtig bleiben. Sie werden im Schenkungsvertrag beim Notar vereinbart.
Was gilt, wenn Sie mehrere Kinder haben?
Bei mehreren Kindern zählen Schenkungen an ein Kind beim Pflichtteil der anderen mit. Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden dem Nachlass anteilig hinzugerechnet, für jedes volle Jahr ein Zehntel weniger (§ 2325 BGB). Wer ein Kind bevorzugt, sollte das bewusst tun und mit den anderen klären. Wie schnell Pflichtteile Liquidität binden, zeigt unsere Fallgeschichte zum Berliner Testament.
Wie viel können Sie verschenken, ohne sich selbst zu gefährden?
Sie können so viel verschenken, wie Sie für Ihr eigenes Leben bis zum Schluss nicht brauchen, einschließlich Pflege. Diese Zahl lässt sich berechnen. Sie hängt von Ihren Ausgaben, Ihrer Rente, Ihrem Alter und der Rendite Ihres verbleibenden Vermögens ab.
Pflegekosten werden dabei oft unterschätzt. Ein Platz in einem guten Pflegeheim kann über Jahre einen hohen Eigenanteil verursachen. Reicht das eigene Geld nicht mehr, kann der Sozialhilfeträger den Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB gegen das beschenkte Kind geltend machen. Die Schenkung schützt dann weder Sie noch Ihr Kind.
Ursula hat das vorher durchgerechnet. Sie behält 400.000 € und ihre Rente. Ihre Vorsorgeverträge hat sie prüfen lassen. Das ist kein Detail, sondern die Voraussetzung für jede Schenkung.
Welche weiteren Freibeträge lassen sich einbeziehen?
Neben dem Freibetrag des Kindes gibt es weitere Wege, die sich leicht übersehen lassen. Sie lassen sich mit dem Zehnjahresplan kombinieren.
| Weg | Freibetrag oder Befreiung | Hinweis |
|---|---|---|
| Beide Elternteile schenken | 2 × 400.000 € je Kind | jeder Elternteil muss aus eigenem Vermögen schenken |
| Großeltern an Enkel | 200.000 € je Großelternteil und Enkel | überspringt eine Generation und damit eine Besteuerung |
| Familienheim an den Ehepartner | steuerfrei ohne Wertgrenze (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) | zählt nicht auf den Freibetrag des Partners |
| Schenkung an Schwiegerkinder | 20.000 € | Steuerklasse II, meist ungünstig |
Ein Beispiel für die zweite Zeile: Großeltern mit zwei Enkeln können in zehn Jahren 800.000 € steuerfrei an die Enkel geben. Das Geld fällt beim späteren Erbfall der Kinder nicht noch einmal an. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Alter der Enkel und davon ab, wer das Geld bis zur Volljährigkeit verwaltet.
Woran Sie erkennen, dass Sie handeln sollten
- Ihr Vermögen liegt deutlich über 400.000 € je Kind und Elternteil.
- Sie haben noch nie geschenkt, oder die letzte Schenkung liegt mehr als zehn Jahre zurück.
- Sie wollen eine Immobilie in der Familie halten, möchten aber weiter darin wohnen oder die Miete beziehen.
- Ein Kind ist verheiratet, selbstständig oder hat ein höheres Haftungsrisiko.
- Sie wissen nicht genau, wovon Sie im Pflegefall leben würden.
Was Sie selbst tun können
- Listen Sie alle Schenkungen der letzten zehn Jahre auf, mit Datum, Empfänger und Betrag. Auch größere Zuschüsse zählen.
- Rechnen Sie Ihren eigenen Bedarf bis ans Lebensende durch, mit einem Puffer für Pflege.
- Legen Sie fest, wer was bekommen soll, und sprechen Sie mit Ihrem Partner darüber.
- Planen Sie Schenkungen in Zehnjahresschritten und notieren Sie das Datum, ab dem der Freibetrag wieder frei ist.
- Lassen Sie Schenkungsverträge schriftlich aufsetzen, bei Immobilien und Rückforderungsrechten immer beim Notar.
Wann sich eine unabhängige Überprüfung lohnt
Eine bank- und produktunabhängige Überprüfung lohnt sich besonders, wenn Sie größere Beträge oder Immobilien übertragen wollen und gleichzeitig Ihre eigene Versorgung sicher wissen möchten. Gerade diese beiden Fragen gehören zusammen.
Unabhängig heißt: an keine Bank, keinen Versicherer und keinen Produktgeber gebunden. Wir rechnen zuerst Ihren eigenen Bedarf bis ans Lebensende. Dazu prüfen wir Ihre Vorsorge- und Absicherungsverträge auf Leistungslücken. Erst dann entsteht ein Schenkungsplan aus Sicht Ihrer Versorgung; die Steuerwirkung berechnet Ihre Steuerberatung. Wir stellen die Zahlen für Ihre Steuerberatung und Ihren Notar zusammen und zeigen die finanziellen Auswirkungen auf Ihre Versorgung. Die Verträge setzt Ihr Notar auf. Wie Schenkungen in die gesamte Nachfolge passen, zeigt unser Leitfaden Vermögensnachfolge.
Häufige Fragen
Wie viel darf ich meinem Kind steuerfrei schenken?
400.000 € je Elternteil innerhalb von zehn Jahren (§ 16 ErbStG). Beide Eltern zusammen können einem Kind also 800.000 € in zehn Jahren steuerfrei schenken.
Wann beginnt die Zehnjahresfrist?
Mit der Ausführung der Schenkung, also wenn sie tatsächlich vollzogen ist (§ 9 ErbStG). Bei Geld ist das die Gutschrift, bei Immobilien in der Regel die notarielle Übertragung mit Eintragungsbewilligung.
Muss ich eine Schenkung beim Finanzamt melden?
Ja. Beschenkter und Schenker müssen eine Schenkung innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzeigen, auch wenn sie steuerfrei bleibt (§ 30 ErbStG). Bei notariell beurkundeten Schenkungen entfällt die eigene Anzeige. Die Anzeige dokumentiert zugleich den Beginn der Zehnjahresfrist.
Was ist eine Kettenschenkung?
Eine Schenkung, die der Beschenkte auf vorherige Absprache sofort an eine dritte Person weitergibt. Das Finanzamt kann sie als direkte Schenkung vom ersten Schenker an den Dritten werten, oft mit ungünstigerer Steuerklasse.
Kann ich eine Schenkung zurückfordern?
Gesetzlich nur bei Verarmung, und nur innerhalb von zehn Jahren (§§ 528, 529 BGB), oder bei grobem Undank. Darüber hinaus brauchen Sie vertraglich vereinbarte Rückforderungsrechte, etwa für Scheidung, Insolvenz oder Vorversterben des Kindes.
Zählen Schenkungen beim Pflichtteil anderer Kinder mit?
Ja. Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden dem Nachlass anteilig hinzugerechnet, jedes volle Jahr ein Zehntel weniger (§ 2325 BGB). Achtung: Bei vorbehaltenem Nießbrauch beginnt die Zehnjahresfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach der Rechtsprechung in der Regel nicht zu laufen (BGH, Urteil vom 27.04.1994, IV ZR 132/93). Steuerlich hilft der Nießbrauch, gegenüber Pflichtteilsansprüchen anderer Kinder meist nicht. Bei mehreren Kindern sollte die Verteilung deshalb gemeinsam geplant werden.
Nächster Schritt
Lassen Sie Ihre Situation unabhängig prüfen.
Im kostenlosen, unverbindlichen Erstgespräch sehen wir uns Ihre Ausgangslage an und klären gemeinsam, ob und wo sich eine genauere Betrachtung lohnt.
Erstgespräch vereinbarenPassende Leistung
Plinius Financial Planning
Vermögen, Absicherung, Nachfolge und Unternehmen in einem unabhängigen Plan
Quellen
- § 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 16 ErbStG – Freibeträge – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 19 ErbStG – Steuersätze – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb (Erbfallkosten-Pauschale) – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 9 ErbStG – Entstehung der Steuer – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen (Familienheim) – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 15 ErbStG – Steuerklassen – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 29 ErbStG – Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 30 ErbStG – Anzeige des Erwerbs – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 14 BewG – Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 528 BGB – Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 529 BGB – Ausschluss des Rückforderungsanspruchs – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
- § 2325 BGB – Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
Stand: Oktober 2026
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation sprechen Sie uns gern an; steuerliche und rechtliche Fragen klären Sie bitte zusätzlich mit Ihrer Steuerberatung bzw. anwaltlich.
Autor
Agon Ramadani
Gründer & Head of Financial Planning, Herausgeber
Agon Ramadani ist Gründer der Plinius Finconsult GmbH in Stuttgart und Herausgeber dieser Seite. Seit 2021 begleitet er Unternehmer, Gründer und vermögende Privatpersonen dabei, ihre Finanzen als Ganzes zu planen: von der Vermögensstruktur über die Absicherung bis zur Übergabe an die nächste Generation.
Zuletzt fachlich geprüft am 13. Oktober 2026.