Ratgeber Stand: Oktober 2026 · 7 Min. Lesezeit

Reicht eine Vorsorgevollmacht auch für die Bank? Sie durfte mit den Ärzten reden, nicht mit der Bank

Von Agon Ramadani · Aktualisiert am 13. Oktober 2026

Gefaltete Hände einer älteren Person

Kurz beantwortet

Nicht immer. Eine Vorsorgevollmacht kann rechtlich auch Bankgeschäfte umfassen, wird in der Praxis aber nicht von jeder Bank in jeder Form akzeptiert. Sicherer ist eine zusätzliche Bankvollmacht auf dem Formular Ihrer Bank. Das gesetzliche Notvertretungsrecht für Ehepartner gilt nur für Gesundheitsfragen und höchstens sechs Monate.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Ehegattennotvertretungsrecht nach § 1358 BGB gilt nur für Gesundheitsangelegenheiten und endet spätestens nach sechs Monaten – Konten, Verträge und Immobilien sind nicht umfasst.
  • Ohne Vollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, auch für Ehepartner.
  • Für Grundstücksgeschäfte muss eine Vollmacht mindestens öffentlich beglaubigt sein (§ 29 GBO), für Verbraucherkredite ist eine notarielle Beurkundung der sicherere Weg (§ 492 Abs. 4 BGB).
  • Eine private Vorsorgevollmacht ersetzt keine Regelung für das Unternehmen: Geschäftsführung und Prokura brauchen eigene Lösungen.
  • Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrierte Vollmachten werden im Ernstfall leichter gefunden (§ 78a BNotO).

Teil des Leitfadens Vermögensnachfolge: Wie Sie Ihr Vermögen geordnet an die Familie weitergeben

Am Dienstagmorgen kam der Anruf. Thomas, 61, hatte im Büro einen Schlaganfall erlitten. Seine Frau Sabine fuhr sofort in die Klinik. Mit den Ärzten konnte sie über alles sprechen, über Diagnose, Therapie und Reha. Zwei Wochen später wollte sie von seinem Konto die Rechnungen bezahlen. Die Bank sagte: Nein.

Was darf der Ehepartner ohne Vollmacht?

Ohne Vollmacht darf der Ehepartner nur Gesundheitsangelegenheiten regeln, und das höchstens sechs Monate lang. Dieses Ehegattennotvertretungsrecht gilt seit dem 1. Januar 2023 (§ 1358 BGB). Es greift, wenn ein Partner wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst entscheiden kann.

Umfasst sind vier Bereiche: Einwilligung in Untersuchungen und Behandlungen, Abschluss von Behandlungs-, Krankenhaus- und Reha-Verträgen, kurzfristige freiheitsentziehende Maßnahmen bis sechs Wochen und das Geltendmachen von Ansprüchen aus der Krankheit. Ärzte sind gegenüber dem Partner von der Schweigepflicht befreit. Voraussetzung ist eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Arztes.

Nicht umfasst sind Konten, Depots, Immobilien, Verträge und das Unternehmen. Das Recht greift außerdem nicht, wenn die Partner getrennt leben oder bereits eine Vollmacht oder Betreuung besteht. Nach sechs Monaten endet es in jedem Fall.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht, Bankvollmacht und Betreuungsverfügung?

Die Vorsorgevollmacht ist eine umfassende Vollmacht für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr handeln können. Die Bankvollmacht gilt nur gegenüber einer bestimmten Bank. Die Betreuungsverfügung ist ein Vorschlag an das Gericht, wer Betreuer werden soll.

MerkmalVorsorgevollmachtBankvollmachtBetreuungsverfügung
Wer entscheidet über den Vertreter?Sie selbstSie selbstdas Betreuungsgericht, nach Ihrem Wunsch (§ 1816 BGB)
UmfangGesundheit, Vermögen, Behörden, Wohnen, je nach TextKonten und Depots bei dieser Bankwie vom Gericht festgelegt
Gericht beteiligt?nein, außer bei Missbrauchsverdacht (§ 1820 BGB)neinja, mit laufender Kontrolle
Gilt über den Tod hinaus?im Zweifel ja (§§ 168, 672 BGB); sollte ausdrücklich geregelt werdenim Zweifel ja (§§ 168, 672 BGB); sollte ausdrücklich geregelt werdennein
Akzeptanz bei Bankenunterschiedlich, je nach Formhoch, da bankeigenes Formularüber Betreuerausweis

Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor, ist eine Betreuung in der Regel nicht erforderlich (§ 1814 Abs. 3 BGB). Genau darin liegt ihr Wert: Ihre Familie kann sofort handeln, ohne Gericht und ohne Wartezeit.

Warum akzeptiert die Bank die Vorsorgevollmacht nicht immer?

Banken akzeptieren Vorsorgevollmachten nicht immer, weil sie die Echtheit der Unterschrift und den Umfang der Vollmacht prüfen müssen. Eine handschriftliche Vollmacht ohne Beglaubigung lässt sich schwer prüfen. Viele Institute verlangen deshalb ihr eigenes Formular oder eine beglaubigte bzw. beurkundete Fassung.

Für bestimmte Geschäfte gibt es zudem gesetzliche Formvorgaben. Wer im Grundbuch etwas eintragen lassen will, braucht eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht (§ 29 GBO). Für Verbraucherkredite muss eine Vollmacht dieselben Angaben enthalten wie der Kreditvertrag. Das entfällt nur bei einer notariell beurkundeten Vollmacht (§ 492 Abs. 4 BGB).

Die praktische Lösung ist eine Kombination: eine notarielle Vorsorgevollmacht für alle Lebensbereiche und zusätzlich eine Bankvollmacht auf dem Formular jeder Bank, bei der Sie Konten führen. Die Bankvollmacht sollte ausdrücklich über den Tod hinaus gelten. Dann kann Ihr Partner auch nach einem Todesfall laufende Kosten zahlen, bis die Erbfolge geklärt ist.

Welche Form ist die richtige: schriftlich, beglaubigt oder beurkundet?

Die richtige Form hängt davon ab, was die Vollmacht leisten soll. Für Gesundheitsfragen reicht die Schriftform. Sobald Immobilien, Kredite oder ein Unternehmen betroffen sind, ist die notarielle Form der sicherere Weg.

FormWas geprüft wirdGrenzen
PrivatschriftlichnichtsGrundbuchamt lehnt ab (§ 29 GBO), Banken oft
Beglaubigt durch die Betreuungsbehörde (§ 7 BtOG)Identität und Unterschrift, Gebühr 10 €erlischt mit dem Tod, nur zur Vermeidung einer Betreuung
Notariell beglaubigtIdentität und UnterschriftInhalt wird nicht geprüft, keine Kreditverträge ohne Zusatzangaben
Notariell beurkundetIdentität, Geschäftsfähigkeit, Inhalt, BeratungNotarkosten nach Geschäftswert

Für vermögende Familien und Unternehmer ist die Beurkundung aus unserer Sicht die passende Form. Der Notar prüft die Geschäftsfähigkeit. Das schützt die Vollmacht später gegen Zweifel, etwa aus der Familie. Außerdem stellt der Notar Ausfertigungen aus, die der Bevollmächtigte vorlegen kann.

Wie wird die Vollmacht im Ernstfall gefunden?

Im Ernstfall wird die Vollmacht über das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer leichter gefunden (§ 78a BNotO). Dort lassen sich Angaben zu Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen eintragen. Das Dokument selbst wird nicht hinterlegt. Das Betreuungsgericht fragt das Register ab, bevor es einen Betreuer bestellt.

Im Register lässt sich auch ein Widerspruch gegen die Notvertretung durch den Ehepartner eintragen. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie eine andere Person für Gesundheitsfragen bestimmen möchten. Die Originale gehören zusätzlich an einen Ort, den der Bevollmächtigte kennt, etwa in den Notfallordner.

Was gilt für Unternehmer?

Für Unternehmer gilt: Die private Vorsorgevollmacht reicht für den Betrieb nicht aus. Ein Bevollmächtigter wird durch sie nicht Geschäftsführer. Die Geschäftsführung ist ein Amt in der Gesellschaft, keine private Angelegenheit.

Thomas war einziger Geschäftsführer. Ohne ihn konnte niemand Löhne freigeben oder Verträge unterschreiben. Eine Prokura hätte geholfen. Sie kann aber nur der Inhaber oder sein gesetzlicher Vertreter erteilen, bei der GmbH also der Geschäftsführer (§ 48 HGB). Fällt dieser plötzlich aus, kann niemand mehr eine Prokura erteilen.

Ein Ausweg liegt bei den Gesellschafterrechten. Eine Vorsorgevollmacht, die ausdrücklich die Rechte als Gesellschafter umfasst, erlaubt dem Bevollmächtigten, in der Gesellschafterversammlung abzustimmen. Mit Thomas’ Mehrheit hätte Sabine so einen Interimsgeschäftsführer bestellen können. Eine Stimmrechtsvollmacht braucht Textform (§ 47 Abs. 3 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann aber regeln, wer als Vertreter zugelassen ist. Das muss vorab geprüft werden. Weitere Bausteine beschreibt der Notfallplan für Unternehmer.

Was sollte in einer Vorsorgevollmacht stehen?

Eine Vorsorgevollmacht sollte die Bereiche, in denen sie gilt, einzeln und ausdrücklich nennen. Allgemeine Formulierungen wie „in allen Angelegenheiten“ führen in der Praxis oft zu Rückfragen. Einige Maßnahmen setzen sogar voraus, dass sie ausdrücklich in der Vollmacht stehen, etwa die Unterbringung oder ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1820 Abs. 2 BGB).

  • Gesundheit: Behandlungen, Einsicht in Krankenakten, Entbindung von der Schweigepflicht
  • Vermögen: Konten, Depots, Immobilien, Kredite, Schenkungen in üblichem Rahmen
  • Behörden und Gerichte: Finanzamt, Rentenversicherung, Krankenkasse, Versicherungen
  • Wohnen: Mietverträge, Heimverträge, Auflösung der Wohnung
  • Post und Digitales: Briefe, E-Mails, Online-Konten
  • Unternehmen: Ausübung der Gesellschafterrechte, soweit der Gesellschaftsvertrag es zulässt
  • Insichgeschäfte: Befreiung von § 181 BGB, damit der Bevollmächtigte auch Geschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen darf

Regeln Sie außerdem, ob die Vollmacht sofort oder erst im Ernstfall gelten soll. Eine Bedingung im Text erschwert den Nachweis gegenüber Dritten. Üblich ist deshalb eine sofort gültige Vollmacht mit einer internen Absprache, wann sie genutzt wird.

Woran Sie erkennen, dass Sie handeln sollten

  • Sie haben keine Vorsorgevollmacht, oder sie ist nur privatschriftlich und nicht registriert.
  • Konten, Depots oder Kredite laufen nur auf Ihren Namen, und Ihr Partner hat dort keine Vollmacht.
  • Sie besitzen Immobilien, aber Ihre Vollmacht ist nicht beglaubigt oder beurkundet.
  • Sie sind einziger Geschäftsführer, und es gibt weder Prokura noch Stellvertretung.
  • Ihr Gesellschaftsvertrag regelt nicht, wer Ihre Stimmrechte ausüben darf.
  • Sie wissen nicht genau, was Ihre Berufsunfähigkeits-, Krankentagegeld- oder Pflegeabsicherung im Ernstfall zahlt.

Was Sie selbst tun können

  • Klären Sie, wer im Ernstfall für Sie handeln soll, und fragen Sie diese Person.
  • Benennen Sie eine Ersatzperson, falls der Bevollmächtigte selbst ausfällt.
  • Lassen Sie eine Vorsorgevollmacht beurkunden, wenn Immobilien oder ein Betrieb dazugehören.
  • Erteilen Sie bei jeder Bank eine Kontovollmacht über den Tod hinaus.
  • Tragen Sie die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister ein.
  • Prüfen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag auf Regeln zur Vertretung in der Gesellschafterversammlung.
  • Legen Sie Kopien und den Aufbewahrungsort der Originale in Ihren Notfallordner.

Wann sich eine unabhängige Überprüfung lohnt

Eine bank- und produktunabhängige Überprüfung lohnt sich besonders, wenn Sie Unternehmer sind, Immobilien besitzen oder Konten nur auf Ihren Namen laufen. In diesen Fällen entscheidet die Vollmacht darüber, ob Ihre Familie und Ihr Betrieb handlungsfähig bleiben.

Wir sind an keine Bank, keinen Versicherer und keinen Produktgeber gebunden. Wir zeigen, wo Vorsorgevollmacht, Bankvollmachten, Gesellschaftsvertrag und Testament möglicherweise nicht zusammenpassen. Dazu gehört auch der Blick auf Ihre Vorsorge- und Absicherungsverträge. Sie sollen im Ernstfall Einkommen und laufende Kosten tragen, in unserer Praxis zeigen sich dort häufig Leistungslücken. Rechtliche Prüfung und Errichtung der Vollmachten übernimmt Ihr Notar oder Anwalt. Wie Vollmachten in die gesamte Nachfolgeplanung passen, zeigt unser Leitfaden Vermögensnachfolge.

Häufige Fragen

Darf mein Ehepartner im Notfall für mich handeln?

Nur in Gesundheitsfragen. Seit 2023 dürfen Ehepartner sich gegenseitig bei Behandlungen, Krankenhausverträgen und Reha vertreten, höchstens sechs Monate lang (§ 1358 BGB). Für Konten, Verträge und Vermögen brauchen sie eine Vollmacht.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?

Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person direkt, ein Gericht wird nicht gebraucht. Mit der Betreuungsverfügung schlagen Sie dem Gericht vor, wen es als Betreuer bestellen soll. Das Gericht bleibt beteiligt und kontrolliert.

Muss eine Vorsorgevollmacht notariell sein?

Nein, grundsätzlich reicht die Schriftform. Für Immobiliengeschäfte braucht es aber mindestens eine öffentliche Beglaubigung (§ 29 GBO). Eine notarielle Beurkundung bietet zusätzlich eine Prüfung der Geschäftsfähigkeit und wird auch für Kreditverträge anerkannt.

Gilt eine Bankvollmacht nach dem Tod weiter?

Im Zweifel ja (§§ 168, 672 BGB). Sicherer ist es, das ausdrücklich in der Vollmacht zu regeln. Der Bevollmächtigte kann dann laufende Kosten zahlen, bis ein Erbschein vorliegt. Die Erben können die Vollmacht widerrufen.

Was kostet die Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde?

Die Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde kostet 10 € (§ 7 BtOG). Sie verliert allerdings mit dem Tod des Vollmachtgebers ihre Wirkung.

Brauche ich als Unternehmer eine eigene Vollmacht für die Firma?

Ja. Eine Vorsorgevollmacht macht den Bevollmächtigten nicht zum Geschäftsführer. Für den Betrieb braucht es eine Regelung, die zum Gesellschaftsvertrag passt, etwa einen zweiten Geschäftsführer, eine Prokura oder eine Vollmacht für die Gesellschafterrechte.

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Quellen

  1. § 1358 BGB – Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  2. § 1814 BGB – Voraussetzungen der Betreuung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  3. § 1816 BGB – Eignung und Auswahl des Betreuers – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  4. § 1820 BGB – Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  5. § 492 BGB – Schriftform, Vertragsinhalt (Verbraucherdarlehen) – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  6. § 29 GBO – Nachweis der Eintragungsgrundlagen – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  7. § 7 BtOG – Beglaubigung durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  8. § 78a BNotO – Zentrales Vorsorgeregister – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  9. § 47 GmbHG – Abstimmung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  10. § 48 HGB – Erteilung der Prokura – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 13.10.2026)
  11. § 168 BGB – Erlöschen der Vollmacht – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 14.10.2026)
  12. § 672 BGB – Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 14.10.2026)
  13. § 181 BGB – Insichgeschäft – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 14.10.2026)

Stand: Oktober 2026

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation sprechen Sie uns gern an; steuerliche und rechtliche Fragen klären Sie bitte zusätzlich mit Ihrer Steuerberatung bzw. anwaltlich.

Porträt Agon Ramadani

Autor

Agon Ramadani

Gründer & Head of Financial Planning, Herausgeber

Agon Ramadani ist Gründer der Plinius Finconsult GmbH in Stuttgart und Herausgeber dieser Seite. Seit 2021 begleitet er Unternehmer, Gründer und vermögende Privatpersonen dabei, ihre Finanzen als Ganzes zu planen: von der Vermögensstruktur über die Absicherung bis zur Übergabe an die nächste Generation.

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Zuletzt fachlich geprüft am 13. Oktober 2026.